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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1370/93
Rechtsgebiete: AtG, BVerfGG, GG


Vorschriften:

AtG § 7 Abs. 2
AtG § 1
AtG § 7 Abs. 2 Nr. 3
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1370/93 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H...

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Gerd Winter, Mathildenstraße 81, Bremen -

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1993 - BVerwG 7 B 114.92 -,

b) das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. März 1992 - 7 L 121/90 -,

c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Osnabrück - vom 14. Dezember 1989 - 3 OS VG A 20/87 -

2. mittelbar gegen § 7 Abs. 2 AtG

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 22. März 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren betreffende Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, nicht begründet. Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung ist von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen, dass Grundrechtsschutz weitgehend auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist und dass die Grundrechte demgemäß nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht beeinflussen, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>). Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinflusst auch die Anwendung der Vorschriften über das behördliche und gerichtliche Verfahren bei der Genehmigung von Kernkraftwerken, deren vorrangige Aufgabe gerade darin besteht, Leben und Gesundheit vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Verfahrensfehler in einem atomrechtlichen Massenverfahren bereits als Grundrechtsverletzung zu beurteilen wäre (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>). Eine solche Verletzung kommt aber dann in Betracht, wenn die Genehmigungsbehörde solche Verfahrensvorschriften außer Acht lässt, die der Staat in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutz der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Rechtsgüter erlassen hat (vgl. BVerfGE 53, 30 <65, 66>). Keinesfalls dürfen daher die Gerichte bei der Überprüfung von atomrechtlichen Genehmigungsbescheiden ohne weiteres davon ausgehen, dass ein klagebefugter Dritter zur Geltendmachung von Verfahrensverstößen in der Regel nicht befugt sei (vgl. BVerfGE 53, 30 <66>). Hieraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass ein Verstoß gegen drittschützendes Verfahrensrecht bereits hinreichende Bedingung für den materiellen Aufhebungsanspruch wäre. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt nicht, dass die Verletzung - auch grundrechtsrelevanter - Verfahrensvorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung stets als absoluter Verfahrensfehler ohne Rücksicht auf seine Erheblichkeit für die Sachentscheidung zur Aufhebung der erteilten Genehmigung führt.

b) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur abschließenden Klärung der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers die Fachgerichte im Lichte von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen haben. Denn die Verwaltungsgerichte haben im Ergebnis in verfassungsrechtlich nicht angreifbarer Weise ausgeschlossen, dass die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Einwender im Sinne von § 8 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung für die getroffene Sachentscheidung erheblich gewesen ist.

Die Würdigung eines konkreten Sachverhalts obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie den dafür zuständigen Fachgerichten. Deren Beurteilung ist vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt darauf nachzuprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und die in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 32, 311 <316>; 42, 143 <148 f.>; 49, 304 <314>). Es kann grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, seine Würdigung eines konkreten Sachverhalts an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem angegriffenen Urteil festgestellt, dass die Einwendungen, die der Beschwerdeführer als Mitunterzeichner der "Sammelbeschwerde" erhoben hatte, Gegenstand der Anhörung waren. Es hat des Weiteren festgestellt, dass keines der drei Argumente, die der Beschwerdeführer als relevant ins Feld geführt hat, einfachrechtlich eine Versagung der Genehmigung gerechtfertigt hätte. Die vom Beschwerdeführer geforderte "politisch-moralische Rücksichtnahme" auf die in der niederländischen Bevölkerung durch den Einmarsch der Wehrmacht im Frühjahr 1940 hervorgerufenen Emotionen seien von dem Versagungsermessen, dessen Rahmen durch § 1 AtG abgesteckt werde, nicht gedeckt. Auch die Gewährleistung des Katastrophenschutzes im grenznahen Bereich der Niederlande sei nicht Sache der Genehmigungsbehörde. Im Übrigen habe sich die niederländisch-deutsche Kommission für grenznahe kerntechnische Einrichtungen mit Fragen des Standorts, des technischen Konzepts und den möglichen Auswirkungen des Kernkraftwerks Emsland auf die Niederlande befasst. Es erscheine daher wenig plausibel, dass entscheidungserhebliche kollektive Interessen der niederländischen Bevölkerung der Genehmigungsbehörde verborgen geblieben sein könnten. Das schließlich vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang angesprochene "menschliche Fehlverhalten" berühre nicht das Versagungsermessen, sondern stelle einen Aspekt der Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG dar. Ist letztere, wie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt wird, getroffen, so fehle es an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss des Beschwerdeführers vom Erörterungstermin und der Sachentscheidung der Genehmigungsbehörde (Umdruck S. 23/24).

Das Oberverwaltungsgericht hat sich diesen Ausführungen angeschlossen (Umdruck S. 31).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die Behörde den Sicherheitsfragen, die im Verwaltungsverfahren vorzubringen der Beschwerdeführer sich durch den Beteiligungsfehler gehindert gesehen habe und über die mit der Ersten Teilgenehmigung entschieden worden sei, nachgegangen sei und hierzu die erforderlichen Ermittlungen getroffen habe. Dafür, dass die "konkrete Möglichkeit" bestanden hätte, dass eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, liege somit nichts vor (Umdruck S. 5).

Diese Feststellungen lassen bei Zugrundelegung des dargelegten Prüfungsmaßstabs im Ergebnis keinen Verfassungsverstoß erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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