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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1372/98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1372/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Februar 1998 - B 10 LW 2/97 R -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. April 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Februar 1998 - B 10 LW 2/97 R - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Stichjahrsregelung im Übergangsrecht der Agrarsozialreform 1995.

I.

1. Zum 1. Januar 1995 wurde durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890) das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz führte erstmals eine selbstständige Versicherungspflicht des Ehegatten eines Landwirts ein (§ 1 Abs. 3 ALG). Es sieht zugleich mehrere Möglichkeiten zur vorübergehenden Befreiung vor, die grundsätzlich eine anderweitige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen (§ 3 Abs. 1 ALG). Außerdem enthält es in § 85 ALG mehrere Vorschriften für eine dauernde Befreiung derjenigen versicherungspflichtig gewordenen Ehegatten, die schon vor 1995 mit einem Landwirtsunternehmer verheiratet waren (so genannte Bestandsbäuerinnen).

Diese übergangsrechtlichen Befreiungsrechte hielt der Gesetzgeber schon nach kurzer Zeit für nicht ausreichend (vgl. BTDrucks 13/2747, S. 1). Insbesondere sollte auch jenen Bestandsbäuerinnen die Möglichkeit einer Befreiung eröffnet werden, deren Ehemänner im Nebenerwerb einen kleineren Hof betrieben und deren wirtschaftliche Existenz und spätere Altersabsicherung daher auf außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit beruhte (vgl. BTDrucks 13/2747, S. 12). Für diese Gruppe wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1814, ber. 1996 I S. 683) rückwirkend zum 1. Januar 1995 § 85 Abs. 3 a in das Alterssicherungsgesetz eingefügt. Die Vorschrift lautet:

Versicherte nach § 1 Abs. 3, die die Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 erfüllen, sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1. sie am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind,

2. der Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft nach den betrieblichen Verhältnissen am 1. Januar 1995 20.000 Deutsche Mark nicht überschritten hat,

3. der befreite Unternehmer im Jahre 1994 Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 40.000 Deutsche Mark erzielt hat und

4. die Befreiung bis zum 30. Juni 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragt wird.

Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.

Die Vorschrift ist inzwischen durch Art. 48 Nr. 6 Buchstabe a des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1983) zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden.

Ein weiteres Befreiungsrecht wurde in § 85 Abs. 3 b ALG geregelt. Es betraf Personen, die zwischen 1995 und 1999 erstmals der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG unterfielen, weil sie in diesem Zeitraum einen Landwirt heirateten oder ihr Ehegatte eine neue landwirtschaftliche Tätigkeit aufnahm. Die weiteren Voraussetzungen gleichen denen in Absatz 3 a. Im Unterschied zu § 85 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 3 wird hier aber auf das "regelmäßige Einkommen" des Unternehmerehegatten abgestellt (§ 85 Abs. 3 b Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 ALG). Dafür wirkt die Befreiung nicht dauerhaft, sondern nur, solange das Einkommen des Unternehmerehegatten die Mindesthöhe übersteigt.

2. Die Beschwerdeführerin war bereits vor 1995 mit einem von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte befreiten Nebenerwerbslandwirt verheiratet. Der Hof ist verpachtet. Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemannes lag 1993 bei 51.602,16 DM und 1995 bei 61.748,05 DM. Im Jahre 1994 leistete er Wehrdienst. Da er in diesem Jahr das Mindesteinkommen von 40.000 DM nach § 85 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 3 ALG nicht erreichte, wies die Alterskasse den Antrag der Beschwerdeführerin auf dauerhafte Befreiung ab. Die weiteren Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 a ALG lagen vor.

Die Klage der Beschwerdeführerin hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht Erfolg. Beide Gerichte waren der Auffassung, § 85 Abs. 3 a ALG ermögliche eine dauerhafte Befreiung, wenn die Alterssicherung einer Bäuerin auf der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit ihres Mannes beruhe. Abzustellen sei dabei auf die typische Einkommenssituation. Bei atypischen Verhältnissen im Stichjahr 1994 müsse auf ein anderes typisches Jahr abgestellt werden. Dies gelte jedenfalls, wenn die Einbuße im Stichjahr auf dem Wehrdienst beruhe; einem Wehrdienstleistenden dürften aus der Erfüllung seiner Pflicht keine Nachteile erwachsen.

Das Bundessozialgericht gab der Revision der beklagten Alterskasse statt. Die Tatsachengerichte hätten die Grenzen richterlicher Rechtsfindung überschritten. Der Gesetzgeber habe allein auf das tatsächliche Einkommen im Jahre 1994 abstellen wollen. Ob dieses niedriger gewesen sei als sonst, sei unerheblich. Dies zeige sich daran, dass an anderer Stelle des Gesetzes auch Erwerbsersatzeinkommen, die typischerweise niedriger seien als die Bemessungsgrundlage, ausdrücklich als Maßstab genannt würden. Die Versagung einer Befreiungsmöglichkeit für die Landwirtsehegatten sei auch nicht verfassungswidrig. Es bestünden ausreichend dauerhafte und übergangsweise geltende Befreiungsmöglichkeiten. Die Beitragsbelastung sei wegen der hohen Beitragszuschüsse aus Bundesmitteln angemessen. Ihr stehe eine eigene Altersrente gegenüber. Eine Doppelbelastung trete nicht ein, denn betroffen seien ausschließlich die Ehefrauen befreiter Nebenerwerbslandwirte. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber dürfe Stichjahre und Stichtage verwenden. Die damit verbundenen Härten seien hinzunehmen. Insbesondere bei der Nachbesserung einer schon bestehenden Übergangsregelung wie hier habe der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Dieser sei nicht überschritten.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Geäußert haben sich das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für die Bundesregierung, der 10. Senat des Bundessozialgerichts und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die im Ausgangsverfahren beklagte Alterskasse. Sie halten die angegriffene Entscheidung für verfassungsmäßig.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 93 b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 59 <90>; 104, 126 <144 f.>) und zur Reichweite zulässiger Typisierungen (vgl. BVerfGE 87, 234 <255>; 100, 59 <90>; stRspr) hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Die Auslegung des § 85 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 3 ALG in der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung des Bundessozialgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

1. a) In dieser Auslegung bewirkt die Regelung eine unterschiedliche Behandlung zwischen jenen Bestandsbäuerinnen, deren Ehegatten regelmäßig und auch 1994 mehr als 40.000 DM verdienten, im Verhältnis zu solchen, deren Partner grundsätzlich ebenfalls über ein entsprechend hohes außerlandwirtschaftliches Einkommen verfügten, im Jahre 1994 aber auf Grund besonderer Umstände unterhalb des Grenzbetrages lagen.

b) Diese Differenzierung ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt.

aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 59 <90>; 104, 126 <144 f.>; stRspr). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Regelung der Befreiungstatbestände für die 1995 in die landwirtschaftliche Alterssicherung einbezogenen so genannten Bestandsbäuerinnen gehörten, kann ein zulässiger Differenzierungsgrund auch in der Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten liegen. Die damit verbundene Belastung ist hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 87, 234 <255>; 100, 59 <90>). Bei der Prüfung der Intensität des Verstoßes sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen, insbesondere die Verwaltungserfordernisse (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>).

bb) Die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich erlaubten Typisierung sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die Regelung über die Anwendung des Stichjahrs 1994 nicht gegeben.

(1) Dabei ist hier nicht abschließend zu entscheiden, ob die Wahl eines Stichjahrs insgesamt sachgerecht war. Der Gesetzgeber ist bei der Festlegung eines Stichzeitraums stärker gebunden als bei einem Stichtermin. Er muss hier nicht nur den Zeitpunkt, sondern auch die Länge des Zeitraums so bestimmen, dass dieser typischerweise eine wirklichkeitsnahe Aussage über das Merkmal erlaubt, das mit seiner Hilfe ermittelt werden soll. Mit der angegriffenen Regelung wollte der Gesetzgeber die "außerlandwirtschaftliche Ertragskraft" einer Landwirtsfamilie im Hinblick auf den Umfang der späteren Altersabsicherung feststellen. Zur Ermittlung der Ertragskraft selbst ist ein Stichjahr grundsätzlich geeignet, weil es dem Veranlagungszeitraum bei der Einkommensteuer entspricht und weil auf diese Weise auch Sonderzuwendungen erfasst werden. Möglicherweise spiegelt das Einkommen aus abhängiger Beschäftigung aber nicht den Umfang der in dieser Zeit aufgebauten Altersvorsorge wider.

(2) Für die Beschwerdeführerin führte jedenfalls die strikte Anwendung der Stichjahrsregelung 1994 zu einer übermäßigen Belastung.

Die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin wiegt schwer. Der Ausschluss von dem Befreiungsrecht führte zur unbefristeten Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG. Diese ist grundsätzlich zwar verfassungsmäßig, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 (1 BvR 558/99) festgestellt hat. Bei der Ausgestaltung der Befreiungstatbestände nimmt das Gesetz jedoch keine ausreichende Rücksicht auf besondere Umstände, derentwegen das außerlandwirtschaftliche Einkommen einer Landwirtsfamilie gerade und nur im Stichjahr 1994 unterhalb der gesetzlichen Mindesthöhe lag. Wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen der Erfüllung seiner gesetzlichen Wehrpflicht (Art. 12 a Abs. 1 GG) das Mindesteinkommen ausnahmsweise nicht erreicht hat, dürfen hieran keine dauerhaften, vermeidbaren rechtlichen Nachteile geknüpft werden. Dies hat das Landessozialgericht überzeugend dargelegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Rentenanwartschaft des Ehemannes im Jahre 1994 keineswegs entsprechend der Einkommenseinbuße gemindert war (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Die Vorteile, die der Allgemeinheit aus der Typisierung erwachsen, gleichen die Belastung der Betroffenen nicht aus. Den landwirtschaftlichen Alterskassen war es zumutbar, die außerlandwirtschaftliche Ertragskraft einer Familie in besonderen Fällen anders als auf Grund des Einkommens in einem Stichjahr zu ermitteln. Das Gesetz konnte sie verpflichten, einen längeren Zeitraum heranziehen. So stellt die vergleichbare Regelung des § 85 Abs. 3 b ALG auf das "regelmäßige" außerlandwirtschaftliche Einkommen des Unternehmerehegatten ab. Auch durch ein Ausweichen auf ein anderes, für die betroffene Familie typisches Stichjahr konnte die Belastung vermieden werden. Eine solche aufwändigere Prüfung hätte nur in Einzelfällen durchgeführt werden müssen; nur bei wenigen Landwirtsfamilien wird das Einkommen gerade im Stichjahr 1994 aus besonderen Gründen unter die Mindesthöhe gesunken gewesen sein. Hinzu kommt, dass die Darlegungslast für das Vorliegen besonderer Umstände im Stichjahr die betroffenen Landwirtsehegatten traf.

2. Die Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG führt allerdings nicht dazu, dass die gesetzliche Regelung des § 85 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 3 ALG mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Sie ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.

a) Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist geboten, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung mit anderen und ihr Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen nur eine oder einige zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen (vgl. BVerfGE 95, 64 <93>; 98, 1 <15 ff.>; stRspr). Dann ist der Entscheidung ein verfassungsmäßiges Auslegungsergebnis zu Grunde zu legen.

b) Zwar stellt der Wortlaut des § 85 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 3 ALG eindeutig auf das Jahr 1994 als Stichjahr ab. Eine Auslegung, die in den Fällen wie den vorliegenden Ausnahmen von der Festlegung auf das Stichjahr 1994 ermöglicht, widerspricht aber nicht dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesmaterialien führen nur für den Stichtag 1. Januar 1995 bei der Bewertung des Hofes nach § 85 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 2 ALG aus, dass auf diese Weise auch noch die Veränderungen im Jahre 1994 berücksichtigt werden könnten (vgl. BTDrucks 13/3057, S. 27). Die Wahl des Stichjahres 1994 bei der Einkommensermittlung in Nr. 3 der Vorschrift hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich begründet. Sein grundsätzliches Ziel, jenen Bestandsbäuerinnen ein Befreiungsrecht zu geben, deren wirtschaftliche Existenz und spätere Altersabsicherung auf außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit des Ehemannes beruht (vgl. BTDrucks 13/2747, S. 12), zeigt, dass das Stichjahr nur ein technisches Mittel zur Erfassung einer bestimmten, materiell weniger schutzbedürftigen Gruppe von Landwirtsehegatten sein sollte. Einen eigenen materiellen Zweck hatten die Länge des Stichzeitraums und seine zeitliche Lage nicht. Allenfalls dienten auch sie wie der in § 85 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 2 ALG enthaltene Stichzeitpunkt der Gewinnung zeitnaher Werte.

c) Es ist den Fachgerichten demnach möglich, durch eine verfassungskonforme Auslegung den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Falle der Beschwerdeführerin zu vermeiden. Sie können auf ein anderes Stichjahr abstellen, wie bei § 85 Abs. 3 b ALG einen längeren Beurteilungszeitraum heranziehen oder auf die im Jahre 1994 entstandenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung statt unmittelbar auf das außerlandwirtschaftliche Einkommen abstellen. Da nicht auszuschließen ist, dass das Bundessozialgericht bei Berücksichtigung der vorgenannten verfassungsrechtlichen Erwägungen zu einem anderen Ergebnis kommt, ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Bundessozialgericht zurückzuverweisen.

III.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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