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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 142/09
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

über die Verfassungsbeschwerde

...

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt und

die Richter Gaier, Masing

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)

am 11. Februar 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 - 21 UF 0400/08 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum 11. August 2009, ausgesetzt.

Für diese Dauer wird das Verbleiben der Tochter A. bei der Beschwerdeführerin angeordnet.

Etwaige Umgangsrechte des Kindesvaters bleiben von dieser Regelung unberührt.

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Tochter auf den Kindesvater.

1.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit dem Kindesvater hervorgegangenen, im September 2001 geborenen Tochter. Im September 2005 trennten sich die Eltern, blieben jedoch vorerst beide in P. wohnen und praktizierten bezüglich des Aufenthalts des Kindes einvernehmlich ein sogenanntes "Wechselmodell". Durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2007 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht antragsgemäß auf die Beschwerdeführerin, die sodann mit der Tochter nach G. zog.

a)

Durch Urteil vom 28. Mai 2008 schied das Amtsgericht die Ehe der Kindeseltern, regelte den Versorgungsausgleich und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. auf den Kindesvater.

b)

Die gegen die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 zurück. Es stützte sich dabei im Wesentlichen darauf, dass es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Bindungstoleranz fehle. Dies ergebe sich daraus, dass das Kind gegenüber der Verfahrenspflegerin angegeben habe, die Mutter sei immer ganz traurig, wenn es den Vater besuche. Außerdem habe die Beschwerdeführerin gegenüber einer Jugendamtsmitarbeiterin bekundet, sie fühle sich nicht wohl, wenn die Tochter beim Vater sei. Schließlich spreche auch die Art und Weise des Umzuges nach G., insbesondere die objektiv unrichtige Angabe des bevorstehenden Antritts einer Arbeitsstelle gegenüber dem Gericht, für die mangelnde Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin. Der Kontinuitätsgrundsatz stehe, obwohl sich das Kind in G. gut eingelebt habe und wohlfühle, der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater nicht entgegen. Denn die Beschwerdeführerin habe den nochmaligen Aufenthaltswechsel zu verantworten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Rückkehr nach P. für das Kind belastender sei als die von der Mutter ertrotzte Beendigung des Wechselmodells durch den Umzug nach G. Der kontinuierlich geäußerte Wunsch des Kindes, bei der Mutter zu wohnen, rechtfertige eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diese nicht; sein geäußerter Wille deute - angesichts der Äußerungen gegenüber der Verfahrenspflegerin - eher auf die Befindlichkeiten der Mutter als auf seine eigenen Bedürfnisse hin.

2.

Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

II.

Der Antrag der Beschwerdeführerin ist zulässig und begründet.

1.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186> ; 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186> ; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216> ; 36, 37 <40> ).

In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2005 - 1 BvR 2349/05 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 945/07 und 1 BvR 1174/07 -, nicht veröffentlicht).

2.

Die Folgenabwägung führt - nachdem die Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist - zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, so würde A. bei ihrer Mutter in ihrer vertrauten Umgebung bleiben und könnte weiterhin die Grundschule in G. besuchen. Laut Feststellung des Oberlandesgerichts hat sich das Kind in G. eingelebt und fühlt sich dort wohl. Der Vater, zu dem das Kind ebenfalls eine stabile emotionale Beziehung unterhält, wäre allerdings in seinem Elternrecht eingeschränkt, weil ein etwaiger Wechsel des Kindes zu ihm - erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als unbegründet - sich zeitlich um einen - allerdings überschaubaren - Zeitraum verzögerte.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so würde A., die bereits seit September 2007 mit ihrer Mutter in G. lebt, gegen ihren mehrfach geäußerten Willen von ihrem sie derzeit hauptsächlich betreuenden Elternteil getrennt und in ein ihr nur von früher und durch Umgangskontakte bekanntes Umfeld verbracht. Dies wäre insbesondere mit einem Schulwechsel des Kindes innerhalb des laufenden Schuljahres verbunden. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet, wäre ein nochmaliger Wohnort- und Schulwechsel des Kindes zurück zur Mutter zu erwarten. Diese mehrfachen Wechsel des Ortes, der unmittelbaren Bezugsperson und des schulischen Umfeldes beeinträchtigten das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße.

Wägt man daher die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die dem Vater im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die Nachteile, die für A. und die Mutter im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.

Ende der Entscheidung

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