Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 1426/07 (1)
Rechtsgebiete: BGB, BVerfGG, GG


Vorschriften:

BGB § 1671
BVerfGG § 34a Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 1426/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Mai 2007 - 11 UF 229/06 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2007 - 11 UF 229/06 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 5. September 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2007 - 11 UF 229/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Mai 2007 wird damit gegenstandslos.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

4. Das Prozesskostenhilfegesuch des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre beiden Kinder auf den Kindesvater.

1. Aus der 1996 geschlossenen und seit Dezember 2005 geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin und des Vaters gingen ein im Oktober 1997 geborener Sohn und eine im Januar 1999 geborene Tochter hervor. Der Vater zog im Juni 2003 aus dem ehegemeinsamen Hausanwesen in H. aus und ließ die Kinder bei der Mutter.

a) Mit - nicht angegriffenem - Beschluss vom 12. September 2006 übertrug das Amtsgericht - nach Anhörung der Eltern, des Jugendamts und der Kinder - das Aufenthaltsbestimmungsrecht für diese auf die Mutter. Soweit der Vater vortrage, die Mutter habe Alkoholprobleme, sei dieser Vortrag unsubstantiiert.

b) Auf die Beschwerde des Kindesvaters änderte das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Mai 2007 den amtsgerichtlichen Beschluss ab und übertrug auf der Grundlage von § 1671 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder ab dem 21. Juni 2007 auf den Vater.

Dass die Kinder gleich gute Bindungen zu beiden Eltern hätten, sei unstreitig. Der Kontinuitätsgrundsatz spreche für den Verbleib der Kinder bei der Mutter. Konkrete Defizite in der Förderung und Erziehung der Kinder habe der Vater nicht aufgezeigt. Vielmehr seien die Kinder, die seit fast vier Jahren überwiegend von der Mutter betreut worden seien, gut entwickelt und genügten insbesondere in der Schule allen Anforderungen. Erheblich sei daher nur der Vortrag, die Mutter habe ein Alkoholproblem, weshalb zu befürchten sei, dass eine kontinuierliche Versorgung und Erziehung der Kinder auf Dauer nicht gewährleistet sei.

Die Antragstellerin habe ein Attest ihres Hausarztes vorgelegt, wonach die Blutwerte, die bei chronischem Alkoholabusus verändert seien, im Normbereich lägen. Auch die körperliche Untersuchung und die Blutuntersuchung durch die Amtsärztin des Gesundheitsamtes H. hätten keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholerkrankung ergeben. Gleichwohl stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in zweiter Instanz fest, dass die Mutter ein Alkoholproblem habe, das sie leugne und folglich auch nicht bekämpfe. Die vom Vater benannten Zeugen hätten nicht nur übereinstimmend bestätigt, dass in der Nachbarschaft über die Alkoholproblematik der Mutter geredet werde, die Zeugen S. sowie A. und P. C. hätten darüber hinaus aus eigener Beobachtung glaubhaft Fakten geschildert, aus denen ein massives Alkoholproblem deutlich werde. Alle drei Zeugen hätten die Mutter mehrfach beim Kauf hochprozentiger Alkoholika beobachtet und übereinstimmend berichtet, dass sie ihnen beim Gespräch unter Nachbarn, also außerhalb von Feiern, bei denen alle trinken würden, mehrfach durch Alkoholgeruch aufgefallen sei. Die Aussagen seien glaubhaft. Alle Zeugen seien zurückhaltend und hätten klar zwischen den Gerüchten und dem unterschieden, was sie selbst wahrgenommen hätten und sicher bestätigen könnten. Die Mutter selbst hingegen habe bei der ausführlichen und eindringlichen Befragung durch den Senat den Kauf hochprozentiger Alkoholika in Abrede gestellt und Glauben machen wollen, sie trinke nicht mehr als eine Flasche Wein im Zeitraum von drei bis vier Wochen und gelegentlich einen Schnaps zur Verdauung nach dem Essen. Alkoholgenuss in so geringem Umfang könne aber nicht erklären, dass verschiedenen Nachbarn bis in die letzte Zeit beim zufälligen Zusammentreffen im Gespräch mehrfach deutlicher Alkoholgeruch bei der Mutter aufgefallen sei. Zwar sei aufgrund der Kontrollbesuche des Jugendamts und der ärztlichen Berichte davon auszugehen, dass die Mutter nur in solchem Umfang trinke, dass sie die Kontrolle über ihr Handeln behalte und die Versorgung und Betreuung der Kinder gewährleisten könne, sodass keine aktuelle Gefährdung bestehe. Wegen der falschen Angaben zum Umfang des Kaufs und Konsums von Alkohol sei aber die weitere Entwicklung nicht abzusehen. Wer seine Sucht leugne, verkenne auch die Gefahr der Ausweitung des Kontrollverlusts. Bei grundsätzlich gleicher Eignung beider Eltern genüge ein nicht auszuschließendes Risiko auf einer Seite als ausschlaggebender Umstand für den Wechsel zum anderen.

Zwar hätten die Kinder allen Dritten gegenüber stets erklärt, dass sie den Vater gerne besuchten, aber weiterhin bei der Mutter leben wollten; dies stehe aber einem Wechsel nicht entgegen. Die Kinder hätten bei der Anhörung deutlich belastet gewirkt und berichtet, dass die Mutter sie in der letzten Woche vor dem Termin immer wieder nach ihrer Meinung zu ihrem künftigen Verbleib gefragt und so ihren eigenen Wunsch nach Fortdauer des bisherigen Zustands deutlich gemacht habe. Dass ihnen die Entscheidung zwischen Vater und Mutter schwer falle, sei auch in ihrer Antwort auf die Frage deutlich geworden, ob sie dem Gericht noch etwas sagen wollten. Beide hätten daraufhin wohlüberlegte Angaben zu sie störenden Rauchgewohnheiten der Mutter gemacht und so versucht, das Gespräch von den sie belastenden Fragen wegzuführen. Ungewöhnlich erscheine auch der Wunsch des Sohnes nach einer Ausweitung der im üblichen 2-Wochen-Rhythmus stattfindenden Wochenendbesuche, obwohl er andererseits betont habe, seine Freunde bei seiner Mutter zu haben. Deshalb wäre eher der Wunsch zu erwarten gewesen, mehr Zeit für Unternehmungen mit Freunden im häuslichen Umfeld zu haben. All das mache deutlich, dass die Kinder zur Mutter stehen wollten, andererseits aber genauso gut mit dem Vater auskommen würden. Da sie die Vor- und Nachteile einer Entscheidung für den Vater oder die Mutter gar nicht überblicken könnten, komme dem geäußerten Willen kein maßgebliches Gewicht zu.

c) Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. Mai 2007 zurück.

2. Aus den vom Bundesverfassungsgericht beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, dass die vom Oberlandesgericht vernommenen Zeugen auch Folgendes bekundet haben:

Auf Nachfrage relativierte der Zeuge S. seine Aussage, er habe gesehen, wie die Mutter Alkohol in großen Flaschen gekauft habe; dies beruhe auf einer Vermutung, weil er die Flaschen nur aus der Distanz gesehen habe. Die Zeugin T. hat bekundet, es habe keine Auffälligkeiten gegeben. Es sei auch schon vorgekommen, dass sie die Mutter im Penny-Markt getroffen habe. Sie habe noch nie Alkohol auf ihrem Laufband gesehen und die Mutter habe auch noch nie an der Total-Tankstelle, wo sie als Verkäuferin arbeite, Alkohol gekauft. Die Zeugin A. C. bekundete, sie habe schätzungsweise zwei- oder dreimal gesehen, wie die Mutter im Penny-Markt kleine Fläschchen Schnaps gekauft habe; sie meine, diese habe jeweils nur ein Fläschchen gekauft. Der Zeuge P. C. bekundete, er habe die Mutter im Penny-Markt zweimal jeweils zwei Flachmänner kaufen sehen. An der Tankstelle oder am Kiosk habe er solche Käufe nicht beobachtet. Der Zeuge S. bekundete, dass er keine Auffälligkeiten beobachtet habe.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Elternrechts.

4. Auf Antrag der Beschwerdeführerin setzte die Kammer mit einstweiliger Anordnung vom 12. Juni 2007 die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2007 einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 12. Dezember 2007, aus.

5. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Kindesvater zugestellt und allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum Gegen-standswert, gegeben. Während die Landesregierung sich nicht geäußert hat, verteidigt der anwaltlich vertretene Kindesvater die angegriffene Entscheidung und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin beantragt die Festsetzung der Gegenstandswerte.

II.

Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt.

1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2007 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

a) Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich auch Folgerungen für das Prozessrecht und seine Handhabung im Sorgerechtsverfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Wird eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung erforderlich, weil sich die Eltern bei der Ausübung des Elternrechts nicht einigen können, muss das Verfahren grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfGK 1, 140 f.) und der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles ausein-andersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Grundsätzlich bleibt es den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2007 nicht stand, weil das Oberlandesgericht die Tatsachengrundlage für seine Entscheidung nicht zuverlässig genug ermittelt hat.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob der vom Oberlandesgericht gezogene Schluss, dass die Kindesmutter ein Alkoholproblem habe, angesichts des vagen Inhalts der Zeugenaussagen und vor dem Hintergrund der aktenkundigen, die Mutter entlastenden Beweisanzeichen von Verfassungs wegen tragfähig ist.

Selbst wenn man von einem solchen Alkoholproblem ausginge, wäre der den Kindern durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen ihren erklärten Willen - hierzu nachfolgend unter bb) - zugemutete unmittelbare Wechsel ihres schulischen und sozialen Umfelds unverhältnismäßig. Ein Obhutswechsel von Kindern, die mehrere Jahre von einem Elternteil betreut werden und sodann zum anderen Elternteil wechseln sollen, geht regelmäßig mit Belastungen für die Kinder einher; für den Obhutswechsel muss es daher triftige Gründe geben. Bloße spätere, nicht zumindest einigermaßen zuverlässig absehbare Fehlentwicklungen - das Oberlandesgericht hat hierzu keinerlei konkrete Feststellungen getroffen - reichen insoweit nicht aus.

bb) Durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es auch, dass das Oberlandesgericht dem geäußerten Willen der Kinder kein maßgebliches Gewicht beigemessen hat.

Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein vom Kind geäußerter Wille Ausdruck von Bindungen zur Mutter sein kann, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 <180, 182 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07 -, FamRZ 2007, S. 1078 <1079>). Soweit das Oberlandesgericht diesbezüglich den Willen der Kinder als durch die Mutter beeinflusst angesehen, auf einen Loyalitätskonflikt geschlossen und daraus sinngemäß gefolgert hat, die Kinder könnten "genauso gut mit dem Vater auskommen", hat sich das Oberlandesgericht auf eine kinderpsychologische Sachkunde berufen, die angesichts der klaren, im Verfahren stets gleichlautenden Äußerungen der Kinder, sie wollten bei der Mutter leben und den Vater (nur) besuchen, näherer Darlegung bedurft hätte. Dafür, dass jedenfalls der Sohn seinen eigenen Willen zum Ausdruck gebracht hat, spricht entscheidend, dass er selbst die Mutter dafür kritisiert hat, ihn immer wieder nach seinen Wünschen gefragt zu haben und er außerdem den Willen auch gegenüber dem Amtsgericht und den beiden Jugendämtern geäußert hat. Letzteres ist deshalb umso bemerkenswerter, als der Bericht des Jugendamts O. auf ein Gespräch zurückging, das die Kinder mit der Jugendamtsmitarbeiterin während eines Umgangs beim Vater - also fern der Mutter und ihres direkten Einflusses - geführt haben.

Das Oberlandesgericht hätte hier vor einer der Kindesmutter nachteiligen Entscheidung weitere Ermittlungen - zumindest durch einen Verfahrenspfleger, gegebenenfalls auch durch Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens - anstellen müssen.

c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2007 beruht auch auf dem Verstoß gegen das Elternrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei ausreichender Ermittlung des Sachverhalts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder der Beschwerdeführerin übertragen hätte.

d) Mit der Aufhebung dieses Beschlusses wird zugleich der die Anhörungsrüge bescheidende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2007 gegenstandslos.

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung bezüglich der Verfassungsbeschwerde folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 89, 91 <96 f.>).

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.> und - zur einstweiligen Anordnung - BVerfGE 89, 91 <96 f.> m.w.N).

4. Das Prozesskostenhilfegesuch des Kindesvaters ist zurückzuweisen.

Es kann dahinstehen, ob der Verfassungsverstoß hier schon evident ist; denn jedenfalls fehlt in der vom Rechtsanwalt des Kindesvaters vorgelegten Stellungnahme eine gehaltvolle einzelfallbezogene inhaltliche Auseinandersetzung mit den detaillierten Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 92, 122 <125 f.>).

Ende der Entscheidung

Zurück