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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1493/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO, EGBGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
ZPO § 580
ZPO § 580 Nr. 1
ZPO § 580 Nr. 2
ZPO § 580 Nr. 3
ZPO § 580 Nr. 4
ZPO § 580 Nr. 5
ZPO § 580 Nr. 6
ZPO § 580 Nr. 7
EGBGB Art. 233 §§ 11 ff.
GG Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1493/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2004 - 4 U 33/04 -,

b) das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2004 - 4 U 34/04 -,

c) das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2003 - 4 U 48/03 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. August 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen mehrere gerichtliche Entscheidungen, unter anderem gegen ein oberlandesgerichtliches Urteil, durch das eine Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO als unzulässig verworfen worden ist, welche die Beschwerdeführerin, die im Jahre 2001 nach Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB rechtskräftig zur Erteilung der Zustimmung zur Auflassung eines so genannten Bodenreformgrundstücks an das klagende Land verurteilt worden war, im Anschluss an das nicht von ihr erstrittene Urteil einer Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 (NJW 2004, S. 923) erhoben hatte. Dieses Urteil ist noch nicht endgültig, weil die Rechtssache inzwischen an die Große Kammer des Gerichtshofs verwiesen worden ist.

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vor allem in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 93, 99 <107>; 107, 395 <401 f.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einem Verstoß gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin beruhen. Insbesondere ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz, der für zivilrechtliche Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verbürgt wird (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 93, 99 <107>), nicht verletzt. Es ist im Hinblick auf diese Gewährleistung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht in dem noch nicht endgültigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 1 bis 7 ZPO nicht gesehen und die zum Oberlandesgericht erhobene Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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