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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 151/00
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 151/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...

gegen

den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 7. Oktober 1999 - 81 XVI 7/99 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 21. März 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen Art und Umfang seiner Beteiligung in einem Adoptionsverfahren, das seine im Januar 1981 nichtehelich geborene Tochter betrifft.

1. Die Annahmevoraussetzungen (vgl. § 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde kann mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen werden (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Zwar bestehen Bedenken, ob das Amtsgericht den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) im Adoptionsverfahren Rechnung getragen hat (vgl. BVerfGE 89, 381 <390 ff.>; 92, 158 <183 ff.>), denn es hat dem Beschwerdeführer erst nach Erlass des Adoptionsdekrets Gelegenheit gegeben, zu der Anhörung seiner Tochter und ihrer Mutter Stellung zu nehmen. Auch hat es ihm keine Möglichkeit gegeben, sich zu der Anhörung des Annehmenden und seiner Tochter zu äußern.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits unzulässig, da der Beschwerdeführer dem Gebot der hinreichenden Substantiierung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) keine Rechnung trägt. Es kann nicht geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht, da der Verfassungsbeschwerde nicht entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei hinreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem - ihm nunmehr bekannten - Ergebnis der Anhörung vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 82, 236 <256 f.>).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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