Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 158/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StVZO, IntVO, GG, EG, Richtlinie 91/439/EWG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
StVZO § 15 c Abs. 3 a.F.
IntVO § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c
IntVO § 4 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
EG Art. 234 Abs. 3
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 158/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2002 - 10 S 2347/01 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2001 - 12 K 403/01 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über seine Befugnis, in Deutschland mit einer französischen Fahrerlaubnis Auto zu fahren, nachdem ihm 1988 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mit ihr angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in Verfassungsrechten.

1. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass die Verwaltungsgerichte § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr [im Folgenden: IntVO] in der Fassung der 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 1996 (BGBl I S 216) auch auf den Beschwerdeführer angewandt haben, obwohl seine deutsche Fahrerlaubnis schon 1988 entzogen worden war und er seit 1991 über eine französische Fahrerlaubnis verfügt. Dieser Handhabung der Vorschrift kommt allenfalls eine unechte Rückwirkung zu, weil die Gerichte dem Beschwerdeführer ein Recht zur Benutzung seiner französischen Fahrerlaubnis in Deutschland nur ab 1996, also nur für die Zukunft, abgesprochen haben. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wäre aber durch die Annahme einer solchen Rückwirkung nicht verletzt. Selbst wenn der Beschwerdeführer bis 1996 darauf vertrauen durfte, er könne seine französische Fahrerlaubnis in Deutschland benutzen, ginge diesem Vertrauen das Interesse der Allgemeinheit vor, ungeeignete Autofahrer vom Straßenverkehr fern zu halten, um Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu schützen. Dieses Interesse bestand bei der Änderung der IntVO auch in den Fällen, in denen die deutsche Fahrerlaubnis zuvor durch verwaltungsbehördliche Entscheidung bestandskräftig entzogen worden war. Gerade wenn - wie hier - ein Autofahrer erst nach der Entziehung seiner deutschen eine ausländische Fahrerlaubnis erworben hat, war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert, sie einem Benutzungsverbot für die Zukunft zu unterwerfen. Er durfte unterstellen, der betroffene Autofahrer habe die ausländische Fahrerlaubnis deswegen erworben, um die Anforderungen an die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis, insbesondere die medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 15 c Abs. 3 StVZO a.F., zu umgehen, und annehmen, dass in einem solchen Fall nach wie vor die Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs nicht gegeben ist.

2. Die Anwendung der 1996 erfolgten Neuregelung auf den Beschwerdeführer durch die Verwaltungsgerichte ist auch nicht willkürlich. Ihr liegt eine Auslegung zu Grunde, die den herkömmlichen Methoden entspricht. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c IntVO unterscheidet nicht zwischen schon erfolgten und künftigen Entziehungen. Eine Übergangsregelung enthält die Änderungsverordnung nicht. Sinn und Zweck der Neuregelung, nämlich der Schutz des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Autofahrern, sind gleichermaßen für Altfälle wie für Neufälle bedeutsam.

3. Die Verwaltungsgerichte haben den Beschwerdeführer auch nicht seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen. Sie waren nicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 3 EG verpflichtet. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABlEG Nr. L 237 vom 24. August 1991, S. 1), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, erlaubt den Mitgliedsstaaten ausdrücklich, einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, wenn dem Berechtigten zuvor eine innerstaatliche entzogen worden war. In diesem Rahmen hält sich § 4 Abs. 2 IntVO.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück