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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1611/96 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1611/96 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28. Juni 1996 - 5 S 543/95 Kno -

hier: Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde

am 9. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

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