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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 1616/03
Rechtsgebiete: GG, EMRK


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
EMRK Art. 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1616/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. Juni 2003 - B 2 U 367/02 B -,

b) das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2002 - L 3 U 127/01 -,

c) das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 21. Februar 2001 - S 2 U 182/00 -,

d) den Widerspruchsbescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 19. Mai 2000 - 93/0008/9167 -,

e) den Bescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 10. März 2000 - 93/0008/9167 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juli 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Beschwerdeführerin begehrt Beitragsermäßigungen im Hinblick auf die von ihr praktizierten Arbeitsschutzmaßnahmen.

I.

1. Das Beitragsrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung richtete sich bis zum 31. Dezember 1996 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung. Seit dem 1. Januar 1997 gilt das Siebte Buch Sozialgesetzbuch, dessen Beitragsrecht allerdings nicht wesentlich von dem der Reichsversicherungsordnung abweicht. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII von den Unternehmern getragen. Sie werden nachträglich als Umlage nach dem Aufwand des Vorjahres erhoben (§ 152 Abs. 1 SGB VII). Ihre Höhe richtet sich gemäß § 153 Abs. 1 SGB VII unter anderem nach den Gefahrklassen, über die der Grad der Unfallgefahr im jeweiligen Unternehmen Eingang in die Beitragsberechnung findet. Der Unfallversicherungsträger setzt nach § 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII den Gefahrtarif fest und gliedert ihn in Tarifstellen, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Anschließend wird für jede Gefahrengemeinschaft die Gefahrklasse aus dem Verhältnis der gezahlten Entschädigungsleistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII).

2. Nach § 162 Abs. 1 SGB VII haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Die gesetzlichen Vorschriften bedürfen der Umsetzung im Wege der Satzung. Dabei steht den Berufsgenossenschaften nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgrund ihrer Sachkunde und Sachnähe ein weiter, nur durch das Versicherungsprinzip und das Übermaßverbot begrenzter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R -, NZS 2004, S. 161 <162 Rn. 6>). Das Gesetz schreibt nach Auffassung der Fachgerichte nur vor, dass das Satzungsrecht überhaupt ein Beitragsausgleichsverfahren vorzusehen habe. Es lässt dem Versicherungsträger die Wahl zwischen reinem Zuschlagsverfahren, reinem Nachlassverfahren und einer Kombination von beidem (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2005 - B 2 U 15/04 R -, JURIS, Rn. 20 m.w.N.). Neben dem Beitragsausgleichsverfahren ermöglicht § 162 Abs. 2 SGB VII dem Unfallversicherungsträger, Prämien für die besonders wirksame Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu gewähren.

3. Die Herabsetzung der Gefahrklasse ist eine im Gefahrtarif geregelte Beitragsermäßigung aufgrund der individuellen Verhältnisse im betroffenen Unternehmen. Sie wird gewährt, wenn sich in Einzelfällen ergibt, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise auch das Risiko erheblich geringer ist als das gewöhnliche Risiko der Tarifstelle. Als Prüfungsmaßstab für solche Herabsetzungsregelungen zieht das Bundessozialgericht § 162 Abs. 1 SGB VII heran (vgl. BSG, NZS 2004, S. 161 <162 Rn. 6>).

4. Der Gefahrtarif für die Jahre 1995 bis 1997 (Gefahrtarif 1995) der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft enthielt in Teil II Nr. 2 Satz 1 eine Bestimmung, wonach die Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse um 10 bis 50 % herabsetzen oder heraufsetzen konnte, wenn sich in Einzelfällen ergab, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise die Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterlagen als die, für die die Gefahrklasse in Teil I des Gefahrtarifs berechnet war. Eine entsprechende Regelung enthielt auch der Gefahrtarif für die Jahre 1998 bis 2000 (Gefahrtarif 1998) in Teil II Nr. 2a; die Herab- oder Heraufsetzung konnte danach jedoch nur um 10 bis 30 % erfolgen. Ergänzt wurde diese Regelung durch Teil II Nr. 2b Gefahrtarif 1998, wonach die Einhaltung der vorgeschriebenen und üblichen Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen und Abwehr von Gesundheitsgefahren keine Herabsetzung der Gefahrklasse begründete. Die in Teil I festgesetzten Gefahrklassen galten für Unternehmen mit regelrechten Betriebsverhältnissen, bei denen die Einrichtungen und Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen und Abwehr von Gesundheitsgefahren dem Stand der Technik und den Unfallverhütungsvorschriften entsprachen (Teil II Nr. 1 Satz 4 Gefahrtarif 1998).

II.

1. Die Beschwerdeführerin ist als Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Mitglied der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Diese hatte ihr nach den Bestimmungen des Gefahrtarifs 1995 Herabsetzungen der Gefahrklasse im Hinblick auf besondere Arbeitsschutzmaßnahmen gewährt. Unter der Geltung des Gefahrtarifs 1998 lehnte sie Beitragsermäßigungen mit der Begründung ab, die besondere Arbeitsschutzorganisation nach einem zum Gefahrtarif 1995 entwickelten Kriterienkatalog sei inzwischen in der Branche üblich. Eine von der üblichen erheblich abweichende Betriebsweise liege nicht vor, da Maßnahmen der Arbeitsschutzorganisation nicht zur Betriebsweise eines Unternehmens gehörten.

Mit ihrer Klage blieb die Beschwerdeführerin in allen Instanzen ohne Erfolg. Der Herabsetzungstatbestand nach dem Gefahrtarif 1998 sei nicht erfüllt. Herabsetzungen der Gefahrklasse in der Vergangenheit begründeten keinen Anspruch auf Herabsetzung auch nach dem Gefahrtarif 1998, da die Veranlagung zu den Gefahrklassen nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur für die Tarifzeit erfolge. Auf Vertrauensschutz könne sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, da die früheren Veranlagungsbescheide und auch die sonstige Verwaltungspraxis eindeutig hätten erkennen lassen, dass die Herabsetzung auf dem Gefahrtarif 1995 beruht habe.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Sie trägt insbesondere vor: Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei durch die angegriffenen Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen verletzt, da sie im Vertrauen auf zugesagte Beitragseinsparungen erhebliche Aufwendungen für Unfallprävention gemacht habe. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege vor, da die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mindestens 11 anderen Mitgliedern auch unter Geltung des Gefahrtarifs 1998 Herabsetzungen unter den Voraussetzungen des Gefahrtarifs 1995 gewährt habe. Die Gerichte hätten lediglich § 157 SGB VII und nicht auch § 162 SGB VII als Prüfungsmaßstab herangezogen; deshalb seien ihre Entscheidungen objektiv unrichtig und damit verfassungswidrig. Das Bundessozialgericht habe im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil vom 6. Mai 2003 (B 2 U 7/02 R) hingewiesen und keine Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gegeben. Soweit es die Zulassung der Revision wegen Divergenz abgelehnt habe, habe es gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Die Begründung des Beschlusses lasse erkennen, dass gerade über diese Frage der Divergenz nicht detailliert nachgedacht worden sei. Schließlich habe das Bundessozialgericht die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde verzögert, um seine Entscheidung auf das nach Einlegung der Beschwerde ergangene Urteil vom 6. Mai 2003 stützen zu können.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Es fehlt an einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gehört unter anderem eine substantiierte Darlegung des Vorgangs, der die Verletzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte bewirken soll (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr). Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Normen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.> m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

1. Die Beschwerdeführerin hält Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG deswegen für verletzt, weil die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sie mit der Zusage von Beitragsermäßigungen zu weit überdurchschnittlichen Aufwendungen für die Unfallprävention veranlasst und somit schutzwürdiges Vertrauen geschaffen habe.

a) Selbst wenn der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dem Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zugeordnet wird - was das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 105, 252 <278>) -, schützt die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht vor Veränderungen der allgemeinen rechtlichen, politischen und ökonomischen Gegebenheiten und Chancen, innerhalb derer der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, und dem hierdurch bedingten Verlust von Erwerbsvorteilen (vgl. BGHZ 78, 41 <44 f.>, stRspr; vgl. auch BVerwGE 95, 341 <348 f.> und Kreft, Öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen, 2. Aufl., 1998, Rn. 296 ff.). Auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums könnte sich der Inhaber eines Gewerbebetriebs daher allenfalls berufen, wenn er ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, diese Gegebenheiten würden zumindest für einen gewissen Zeitraum erhalten bleiben, und er aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. BGHZ 25, 266 <269 f.>; Kreft, a.a.O., Rn. 300).

b) Ausgehend hiervon hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, dass die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf die entsprechenden Investitionen hingewirkt und bestimmte Beitragsermäßigungen für die Zeit ab 1998 hinreichend deutlich in Aussicht gestellt hat und dass die Investitionen infolge des Inkrafttretens des Gefahrtarifs 1998 nutzlos geworden sind. Dies ist nicht geschehen. Die von der Beschwerdeführerin lediglich pauschal behaupteten angeblichen Zusagen seitens der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lassen sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass diese sich - wozu sie nach § 1 Nr. 1 SGB VII als Unfallversicherungsträger ohnehin verpflichtet ist - für eine verbesserte Unfallverhütung eingesetzt hat. Nicht dargetan ist auch, dass die Beschwerdeführerin gerade im Hinblick auf eine Herabsetzung der Gefahrklasse für die Zeit ab 1998 erhebliche Aufwendungen getätigt hat oder dass die Investitionen mit dem Inkrafttreten des Gefahrentarifs 1998 nutzlos geworden sind.

2. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Gerichte hätten durch Heranziehung eines unrichtigen Prüfungsmaßstabs gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, genügt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht den Anforderungen in § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.

Es kann dahinstehen, ob die sozialgerichtlichen Entscheidungen tatsächlich - wie die Beschwerdeführerin meint - "objektiv falsch" sind; denn auch dies würde nicht ohne Weiteres zu einer Grundrechtsverletzung führen. Es fehlt in der Verfassungsbeschwerde an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts erst dann einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründet, wenn sie unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 70, 93 <97> m.w.N.). Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, wenn also eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfGE 96, 189 <203>; BVerfGK 4, 93 <94 f.>). Worin im vorliegenden Fall eine willkürliche Entscheidung der Gerichte liegen soll, wird nicht näher dargetan.

3. Nicht hinreichend substantiiert ist die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich einer Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat - legt man den Vortrag der Beschwerdeführerin zugrunde - mindestens 11 anderen Unternehmen nach 1998 Herabsetzungen aufgrund der Vorgaben des Gefahrtarifs 1995 gewährt. Es kann offen bleiben, ob nicht schon angesichts dieser mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit mehrerer Tausend Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung zur Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verhältnismäßig geringen Fallzahl eine so genannte Selbstbindung der Verwaltungspraxis ausscheidet. Sollte diese Verwaltungspraxis - so sie besteht - im Widerspruch zum Gefahrentarif 1998 stehen, kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen (vgl. BVerfGE 50, 142 <166>).

4. Auch die verfassungsrechtlichen Rügen, die speziell gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts erhoben werden, sind nicht hinreichend begründet worden.

a) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruchs auf ein faires Verfahren genügen die Darlegungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen aus den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Wenn die Beschwerdeführerin aus diesen verfassungsrechtlichen Normen eine Hinweispflicht des Gerichts auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen zur selben Rechtsfrage abgeleitet wissen will, hätte es zumindest einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedurft, wonach sich eine allgemeine Hinweispflicht der Gerichte aus der Verfassung nicht ergibt und die Gerichte insbesondere weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf ihre Rechtsauffassung verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>; 74, 1 <5>; 86, 133 <145>).

b) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wieso die angegriffenen Entscheidungen auf mangelndem rechtlichen Gehör beruhen; das Bundessozialgericht hat ausdrücklich eine Zulassung wegen Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz) geprüft und verneint.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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