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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1644/00 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2000 - 1 U 108/98 -,
b) das Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1998 - 15 O 411/95 -
hier: Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. März 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 10. Oktober 2000, wiederholt mit Beschlüssen vom 14. März und 11. September 2001, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Ende der Entscheidung
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