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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 1696/98
(1)
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO
Vorschriften:
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 | |
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1696/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97 -
hier Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier am 28. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf € 60.000 (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO unter Hinweis auf BVerfGE 79, 365 ff.).
Ende der Entscheidung
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