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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1778/01
(3)
Rechtsgebiete: Tierschutz-HundeVO
Vorschriften:
Tierschutz-HundeVO § 11 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1778/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl I S. 838)
hier: Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde am 16. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 180.000 € (in Worten: einhundertundachtzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO i.V.m. BVerfGE 79, 365).
Ende der Entscheidung
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