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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1821/01
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 34 Abs. 2 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1821/01 - In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. Mai 2001 - V B 41/01 -,
b) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Dezember 2000 - 5 K 67/00 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) am 11. Dezember 2001 einstimmig beschlossen: Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 3.000 DM (in Worten: Dreitausend Deutsche Mark) auferlegt. Gründe: Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 3.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen, in der Sache zudem substanzlosen Verfassungsbeschwerde ist als missbräuchlich anzusehen, wenn ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995, 2 BvR 1806/95, NJW 1996, 1273 <1274>). Das ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne indessen Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz in prozessual zulässiger Weise zu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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