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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1891/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1770/02 - - 1 BvR 1891/02 -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

1. gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. August 2002 - Ss 156/02 Z - 166 Z -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. August 2001 - 528 OWi 320/01 -,

c) den Bußgeldbescheid der Stadt Köln vom 21. März 2001 - 325/1 De 84006950 -

- 1 BvR 1770/02 -,

2. gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2002 - Ss 127/02 (Z) - 188 Z -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. August 2001 - 528 OWi 321/01 -,

c) den Bußgeldbescheid der Stadt Köln vom 30. Mai 2001 - 325/1 De 84007577 -,

d) den an Rasselisten anknüpfenden Maulkorbzwang des § 6 der nordrhein-westfälischen Landeshundeverordnung

- 1 BvR 1891/02 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 29. März 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Den Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Auferlegung zweier Bußgelder in Höhe von jeweils 250 DM wegen Zuwiderhandlung gegen den Maulkorbzwang für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier in der nordrhein-westfälischen Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 518 b) richten, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil diese Verordnung inzwischen durch das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (GVBl S. 656) ersetzt worden ist. Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit noch zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>). Dass hier ausnahmsweise anderes gelten müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Auferlegung der genannten Bußgelder bedeutet für den Beschwerdeführer keinen besonders schweren Nachteil (vgl. BVerfGE 42, 261 <263>; 66, 211 <212 f.>). Abgesehen davon sind die geltend gemachten Rügen teils unzulässig, teils unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat in den Ausgangsverfahren, abgesehen von dem geltend gemachten Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, nur eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht jedoch auch einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gerügt. Der Zulässigkeit der Rüge, die nordrhein-westfälische Landeshundeverordnung wahre nicht den Vorbehalt des Gesetzes, steht deshalb der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. dazu BVerfGE 74, 102 <113 f.>; 81, 22 <27 f.>).

Die Rüge, der Maulkorbzwang nach § 6 Abs. 3 Satz 2 LHV NRW verstoße, soweit dort für die Gefährlichkeit von Hunden an die in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung aufgeführten Rassen angeknüpft wird, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist demgegenüber zwar zulässig, aber mit Blick auf den Hund des Beschwerdeführers unbegründet. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - und in dem Nichtannahmebeschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02 -. Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt gleicherma-ßen für die Verordnungsregelung über den Maulkorbzwang in Absatz 3 Satz 2 des § 6 LHV NRW, zumal nach Absatz 4 dieser Vorschrift Ausnahmen vom Maulkorbzwang zugelassen werden können. Auch die auf § 6 Abs. 3 LHV NRW gestützten Entscheidungen sind deshalb insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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