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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.09.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 1943/09
Rechtsgebiete: BVerfGG, SGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2
SGG § 172 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt und

die Richter Gaier, Kirchhof

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)

am 28. September 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er durch die sozialgerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt sein könnte.

Soweit er sich gegen die zum 1. April 2008 eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG), wendet, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Grundgesetz grundsätzlich einen Instanzenzug nicht garantiert (vgl. BVerfGE 65, 76 <90 f.> ; 89, 381 <390> ; 92, 365 <410>; 107, 395 <402>; stRspr) und dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>). Vor diesem Hintergrund ist § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Verfassungsbeschwerde insofern auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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