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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1944/01
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1944/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2001 - 7 Sa 97/00 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig, Bryd am 8. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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