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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 2066/98
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2066/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 1998 - 17 Sa 581/98 -,
2. mittelbar gegen das Mutterschutzgesetz
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. August 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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