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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: 1 BvR 2069/98
Rechtsgebiete: GG, EMRK


Vorschriften:

GG Art. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14
EMRK Art. 1 des Zusatzprotokolls
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2069/98 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau H...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Johannes Eisenberg und Partner, Görlitzer Straße 74, Berlin -

gegen

a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98 -,

b) den Beschluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 6. März 1998 - AGH 11/95 (I) -,

c) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. Juni 1995 - 1020E-I.5-816/92 -

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 26. November 1998 einstimmig beschlossen:

Die Vollziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofshofs vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter - RNPG - vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386) und beantragt, deren Vollziehung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

1. Die 1952 geborene Beschwerdeführerin gehörte nach Tätigkeiten für einen Staatsanwalt des Kreises zwischen 1982 bis 1988 der Abteilung I a beim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig an. In dieser Funktion wirkte sie insbesondere zwischen 1983 und 1985, teils auch noch danach, an 106 Strafverfahren mit, die Vorwürfe wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung und landesverräterischer Agententätigkeit gemäß §§ 99, 100 StGB/DDR, wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 213 StGB/DDR, wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gemäß § 214 StGB/DDR sowie wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme gemäß § 219 StGB/DDR zum Gegenstand hatten und teils mit Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren Dauer endeten.

Am 1. August 1990 ist die Beschwerdeführerin aus der Justiz ausgeschieden und als Rechtsanwältin zugelassen worden.

2. Mit Bescheid vom 22. Juni 1995 hat die Landesjustizverwaltung die Zulassung der Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil sie im Sinne von § 1 Abs. 2 RNPG gegen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Dieser Würdigung haben sich die nachfolgend angerufenen Gerichte angeschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die Beschwerdeführerin an zumindest 21 Strafverfahren mit schwerwiegenden Verletzungen der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit beteiligt. Unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin seien Strafen verhängt worden, die in grobem Mißverhältnis selbst zu den damals herrschenden Rechtsvorstellungen gestanden hätten. An dieser Wertung ändere es nichts, daß andere Gerichte in der Deutschen Demokratischen Republik ebenfalls derartige Strafen verhängt hätten, daß auch die Verteidiger entsprechende Anträge gestellt hätten und mehrere der Verurteilten später von der Bundesrepublik Deutschland freigekauft worden seien. Derzeit sei die Beschwerdeführerin für den Rechtsanwaltsberuf ungeeignet. Das öffentliche Interesse an der Integrität des Anwaltsstandes erfordere es, daß die erst durch die Rechtskraft dieser Entscheidung belastete Beschwerdeführerin nicht vor dem Ende des Jahres 2002 wieder als Rechtsanwältin zugelassen werde.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK. Sinngemäß rügt sie die Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung zehn Jahre nach ihrem Ausscheiden aus der Abteilung I a der Staatsanwaltschaft als unverhältnismäßig. Solch strenge Maßstäbe würden an (west-)deutsche Rechtsanwälte nicht angelegt, wie der Fall des zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilten Rechtsanwalts Horst Mahler zeige, dessen Wiederzulassung der Bundesgerichtshof bereits nach 13 Jahren für möglich gehalten habe. Schließlich erhalte die Zulassungsrücknahme einen ihr nicht zukommenden Sanktionscharakter, wenn der Bundesgerichtshof darauf abgehoben habe, daß die Beschwerdeführerin erst durch die Rechtskraft der Zulassungsrücknahme belastet werde.

Am 12. November 1998 beantragte die Beschwerdeführerin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, um die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs zu erreichen. Sinngemäß macht sie geltend, nach Abwicklung ihrer Einzelkanzlei sei die Wiederaufnahme der rechtsanwaltlichen Tätigkeit auch bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde fast unmöglich. Andererseits habe die Landesjustizverwaltung selbst bis zum Sommer 1998 keinen Anlaß gesehen, die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung zu verfügen.

III.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

1. Nach §§ 32, 93 d Abs. 2 BVerfGG kann die Kammer im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Wegen der Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit, die die Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung darstellt, sind bei der Auslegung und Anwendung wertungsabhängiger Begriffe strenge Anforderungen zu erfüllen. Die Bestimmung dieser Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung der Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bezüglich einer früheren staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik bedarf eingehender Prüfung.

3. Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlaß der einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden der Beschwerdeführerin durch den Zulassungsverlust erhebliche und kaum wiedergutzumachende Nachteile. Die Abwicklung der Kanzlei kann bei den Mandanten berechtigte Zweifel daran wecken, ob die Beschwerdeführerin angesichts des schwebenden Verfahrens noch in der Lage sein wird, neue Mandate selbst zu einem Abschluß zu führen. Mit zunehmendem Zeitablauf drohte der endgültige Verlust der Mandantschaft. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg, könnte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit vorübergehend weiter ausüben. Die Folgen einer solchen zeitlichen Verzögerung der Zulassungsrücknahme fallen - auch unter Berücksichtigung des zu schaffenden Vertrauens der Bevölkerung in die Rechtspflege - weniger ins Gewicht als der zeitweilige Zulassungsverlust, zumal einerseits keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Beschwerdeführerin derzeit ihre beruflichen Pflichten verletzen oder sich ein sonstiges berufsrechtlich relevantes Fehlverhalten zuschulden kommen lassen könnte, und andererseits auch die Landesjustizverwaltung der Zulassungsrücknahme offensichtlich keine besondere Dringlichkeit beigemessen hat.

Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht der Beschluß ohne Anhörung des an der Hauptsache beteiligten Staatsministeriums der Justiz.

Ende der Entscheidung

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