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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 2109/98
Rechtsgebiete: BVerfGG, KUG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
KUG § 22
KUG § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2109/98 - - 1 BvR 2116/98 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

der B. Verlag GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Robert Schweizer und Koll., Arabellastraße 21, München -

1. gegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Oktober 1998 - 7 U 58/98 -,

b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 1998 - 324 O 32/98 - - 1 BvR 2109/98 -,

2. gegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Oktober 1998 - 7 U 59/98 -,

b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 1998 - 324 O 34/98 - - 1 BvR 2116/98 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 13. April 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Bildberichterstattung der Presse.

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihnen kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ersichtlich, dass die Nichtannahme für die Beschwerdeführerin einen besonders schweren Nachteil mit sich brächte. Jedenfalls haben die Verfassungsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die in Rede stehende Zeichnung, auf der der Kläger und die Klägerin der Ausgangsverfahren relativ lebensnah und deutlich identifizierbar abgebildet sind, dem Regime der §§ 22, 23 KUG unterstellt haben. Ob alle Zeichnungen, etwa auch Karikaturen, so einzuordnen sind, kann offen bleiben. Die Frage, ob die veröffentlichte Abbildung als Satire einzuordnen ist, hat das Oberlandesgericht geprüft und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise verneint. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Darstellung einer fiktiven Szene könne Persönlichkeitsrechte gar nicht verletzen, trifft nicht zu. Demgegenüber ist die Argumentation des Oberlandesgerichts, die dargestellte Szene erwecke den Eindruck, die gezeichneten Personen bildeten bereits eine Familie beim Weihnachtsfest, und enthalte damit eine weder vom Kläger noch von der Klägerin der Ausgangsverfahren hinzunehmende unwahre, verfälschende Aussage in einem der Privatsphäre zuzurechnenden Bereich, verfassungsrechtlich tragfähig.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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