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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 2130/98
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2130/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 5/97 -,
b) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. November 1996 - 2 TaBV 2/96 -,
c) den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1995 - 90 BV 25207/95 -,
2. mittelbar gegen
§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1206) und des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl I S. 1852)
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 23. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert wird auf 400.000 € (in Worten: vierhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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