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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 2156/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, SGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
SGG § 184
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 3
GG Art. 100 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2156/02 - - 1 BvR 2206/02 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

gegen

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 16. Oktober 2002 - S 1 SF 35/02 P -

- 1 BvR 2156/02 -,

gegen

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 18. Oktober 2002 - S 1 SF 1129/02 -

- 1 BvR 2206/02 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen das Kostenrecht im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Konkret wendet sich die Beschwerdeführerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen die Erhöhung der von so genannten nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr durch § 184 SGG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (6. SGGÄndG), BGBl I S. 2144, sowie gegen die Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes auf bereits vor seinem Inkrafttreten rechtshängige Verfahren.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind mangels Beschwerdebefugnis unzulässig (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).

Juristische Personen des öffentlichen Rechts - wie die Allgemeinen Ortskrankenkassen - sind mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG in der Regel nicht grundrechtsfähig, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 21, 362 <369 ff.>; 68, 193 <205 ff.>; 85, 360 <385>). Ausnahmen gelten für Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 <322>; 66, 1 <19 f.>), Universitäten (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>) und Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 31, 314 <322>; 78, 101 <102 f.>), weil und soweit sie unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich (Art. 4, 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Art. 5 Abs. 3 GG bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zuzuordnen sind. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, sie werde im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Bereich tätig, in dem sie vom Staat unabhängig sei und als Sachwalter ihrer Mitglieder auch deren Interessen, z.B. an der Stabilität des Beitragssatzes, wahrnehme, geht diese Argumentation fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass den Allgemeinen Ortskrankenkassen als nur organisatorisch verselbständigten Teilen der Staatsgewalt eine besondere Zuordnung zu dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich, wie sie etwa für Universitäten und Rundfunkanstalten evident ist, fehlt (vgl. BVerfGE 39, 302 <312 ff.>). Als dem Staat eingegliederte Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen sie der Sache nach Aufgaben in mittelbarer Staatsverwaltung wahr und können insoweit nicht zugleich Verpflichtete und Adressatinnen der Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 39, 302 <314>).

Die AOK ... ist auch nicht deshalb im konkreten Fall grundrechtsfähig, weil sie einen Verstoß gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende Willkürverbot rügt. Zwar kommt im Gleichheitssatz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein über den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG hinausgehender allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der als Prüfungsmaßstab auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts Anwendung findet (vgl. BVerfGE 21, 362 <372>; 34, 139 <146>; 76, 130 <139 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits entschieden, dass hierfür die Konstruktion eines Grundrechts der betreffenden juristischen Person des öffentlichen Rechts als eines mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen subjektiven Rechts nicht erforderlich ist (BVerfGE 21, 362 <372>).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des Erstens Senats vom 19. Juni 1973 (vgl. BVerfGE 35, 263 <271 f.>). Darin hat das Bundesverfassungsgericht zwar in Bezug auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts die materielle Vereinbarkeit einer Gesetzesnorm mit Art. 3 Abs. 1 GG geprüft. In eine materielle Prüfung trat es indes nur deshalb ein, weil Verfahrensgegenstand nicht eine Verfassungsbeschwerde, sondern eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG war. In der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht demgemäß auch noch einmal betont, dass das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG gerade nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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