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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.12.1998
Aktenzeichen: 1 BvR 2184/98
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2184/98 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Buchführungs- und Steuerstelle für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Seelhorststraße 9, Hannover,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Partner, Robert-Koch-Straße 2, Stuttgart -

gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Oktober 1998 - VII R 146/97 -,

b) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. September 1997 - VI 535/93 -,

c) den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion Hannover vom 30. August 1993 - S 0821 - 18 - StH 313 -,

d) den Bescheid des Finanzamts Hannover-Mitte vom 15. März 1993 - S 0821 - B-100 -

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner

am 14. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde und der zugleich gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffen die Auslegung einer Ausnahmebestimmung des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -, die es Berufsvertretungen oder auf ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen erlaubt, auch ohne die ansonsten erforderlichen Berufszugangsvoraussetzungen Steuerberatungsleistungen zu erbringen (§ 4 Nr. 7 StBerG).

Der Beschwerdeführer ist ein Verein, der sich unter der Bezeichnung "Buchführungs- und Steuerstelle für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte" unter anderem zur Aufgabe gemacht hat, seine Mitglieder zu "einer dem Berufsethos angemessenen ordentlichen Rechnungslegung" anzuhalten. Eingekleidet in diese vereinsrechtliche Form betreibt der Beschwerdeführer auf der berufsrechtlichen Grundlage des § 4 Nr. 7 StBerG der Sache nach ein Steuerberatungsunternehmen von erheblichem wirtschaftlichem Umfang. Eigenen Angaben zufolge gehören ihm knapp 3.500 Mitglieder an, für die er mit 320 Beschäftigten, darunter 33 Steuerberatern, Steuerberatungsleistungen erbringt, mit denen er 1997 etwa 30 Mio. DM Umsatz erzielte. Streitig ist die Beschränkung der Beratungsbefugnis des beschwerdeführenden Vereins auf Einkünfte seiner Mitglieder aus heilberuflicher Tätigkeit. Der Beschwerdeführer nimmt für sich in Anspruch, Steuerberatung auch in bezug auf nichtärztliche Einkünfte und für Familienangehörige ärztlicher Mitglieder erbringen zu dürfen.

2. Gründe, die die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a BVerfGG rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Die Abgrenzung zwischen den Gegenständen der unbeschränkten und der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach §§ 3, 4 Nr. 7 StBerG durch die angegriffenen Entscheidungen rügt die Verfassungsbeschwerde selbst nicht als willkürlich; dafür ist auch nichts ersichtlich. Deshalb ist nach den für die Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <258>) nicht zu beanstanden, daß der Bundesfinanzhof die weitergehenden Steuerberatungsleistungen des beschwerdeführenden Vereins dem Katalog der unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen zugerechnet hat, die nach der maßgeblichen einfachrechtlichen Vorschrift des § 3 StBerG von juristischen Personen nur in der Rechtsform einer Steuerberatungsgesellschaft nach § 49 Abs. 1 StBerG erbracht werden dürfen. Gegen die sich aus §§ 50, 50 a StBerG ergebenden Anforderungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wendet sich die Verfassungsbeschwerde nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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