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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 2186/06
(3)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2186/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen Art. 1 §§ 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 (BGBl I S. 900)
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof am 12. März 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Ende der Entscheidung
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