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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 2223/01
Rechtsgebiete: SGB V, BVerfGG
Vorschriften:
SGB V § 95 Abs. 11 | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2223/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2001 - L 11 B 84/01 - KA ER -,
b) den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17. Juli 2001 - S 19 KA 68/01 ER -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 29. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
1. Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren sind Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft sie - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>; stRspr). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.).
2. Solche Fehler enthalten die angegriffenen Entscheidungen nicht.
a) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Sozialgerichte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich davon abhängig machen, dass neben dem Anordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>).
b) In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise haben die Instanzgerichte auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach die notwendige Konkretisierung des Niederlassungsortes nur über die Praxisanschrift erfolgen kann (vgl. BSGE 86, 121 <122> m.w.N.).
c) Es ist geklärt, dass die Vorschriften über die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung den Charakter von Übergangs- und Härtefallregelungen haben. Sie kommen auf Dauer nur solchen Psychotherapeuten zugute, die schon vor Juni 1997 schwerpunktmäßig in eigener Praxis an der Versorgung von Kassenpatienten teilgenommen haben. Auf Zeit begünstigen sie auch solche Personen, über deren Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. BSGE 87, 158 <176 ff.>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, MedR 2001, S. 515 <516> m.w.N.).
Von Verfassungs wegen spricht nichts dagegen, wenn die Fachgerichte die zur Teilnahmeform der bedarfsunabhängigen "Zulassung" ergangenen Entscheidungen auch auf die Regelungen über die bedarfsunabhängige "Ermächtigung" gemäß § 95 Abs. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V, angefügt durch Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 <BGBl I S. 1311>) entsprechend anwenden.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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