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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.12.1997
Aktenzeichen: 1 BvR 2306/96 1
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 -

IM NAMEN DES VOLKES

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

1. des Herrn Dr. F...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christine Roth und Rainer Roth, Aufseßplatz 1, Nürnberg -

gegen Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger- schaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328),

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung,

- 1 BvR 2306/96 -,

2. des Herrn S...

- Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Monika Frommel, Institut für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-Albrechts-Universität, Leibnizstraße 6, Kiel,

2. Prof. Dr. Sibylle Raasch, Hochschule für Wirtschaft und Politik, FB Rechtswissenschaft, Von-Melle-Park 9, Hamburg -

gegen Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Art. 5 Abs. 1 bis 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts- abbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwan- gerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328),

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung,

- 1 BvR 2314/96 -,

Beteiligte: Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten,

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Peter Lerche, Junkersstraße 13, Gauting -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Seidl, der Richterin Graßhof, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas und des Richters Hömig am 9. Dezember 1997 beschlossen:

Die Nummern 1 und 2 der einstweiligen Anordnung vom 24. Juni 1997 werden gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG wiederholt.

G r ü n d e :

Die Folgenabwägung, die auch angestellt werden muß, wenn über die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis als in dem Urteil vom 24. Juni 1997. Allerdings ist die Zahl der den Ärzten in Bayern erteilten Erlaubnisse inzwischen erheblich gestiegen, und es kann nicht mehr mit gleicher Sicherheit wie zur Zeit des erstmaligen Erlasses der einstweiligen Anordnung festgestellt werden, daß der bayerische Gesetzgeber sein Lebensschutzkonzept auch bei uneingeschränktem Inkrafttreten des Gesetzes nicht verwirklichen könnte. Im Hinblick darauf, daß diese einstweilige Anordnung durch unzureichende Verwirklichung des bundesrechtlichen Lebensschutzkonzepts veranlaßt war und zur Erteilung uneingeschränkter Erlaubnisse zugunsten der Beschwerdeführer geführt hat, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Senat bemüht sein wird, die Hauptsache alsbald zu entscheiden, sind etwaige Beeinträchtigungen einer nunmehr nähergerückten Verwirklichung des Schutzkonzepts des bayerischen Gesetzgebers für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache jedoch nicht so schwerwiegend, daß sie die Nachteile einer Nichtverlängerung der einstweiligen Anordnung überwiegen.

Die Entscheidungsformel ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Seidl Graßhof Grimm

Kühling Seibert Jaeger

Haas Hömig Hömig

Ende der Entscheidung

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