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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.09.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 2313/08
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2313/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2008 - 2 AZN 482/08 -,
b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. November 2007 - 2 Sa 917/07 -,
c) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. November 2007 - 2 Sa 917/07 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. September 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verstoßen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es das Bundesarbeitsgericht abgelehnt hat, eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über ein Richterablehnungsgesuch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu überprüfen (vgl. zu dieser Problematik, bezogen auf behauptete Gehörsverletzungen im Richterablehnungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht, zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2008 - 1 BvR 416/08 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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