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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 2375/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2375/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 16. August 2004 - 5 S 144/04 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen genügt. Der Beschwerdeführer muss den Lebenssachverhalt, aus dem er die vermeintliche Grundrechtsverletzung ableitet, nachvollziehbar, das heißt aus sich heraus verständlich, wiedergegeben (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Bruchstückhafte Ausführungen, die keinen sinnvollen, geschlossenen Geschehensablauf ergeben, genügen nicht. Schriftstücke, aus denen sich der maßgebliche Lebenssachverhalt ergibt, müssen als Anlage der Beschwerdeschrift beigefügt sein (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>). Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin hier die von ihr in Bezug genommenen Schriftsätze sowie das Urteil des Amtsgerichts vorlegen oder die entsprechenden Einzelheiten vollständig mitteilen müssen; dies ist jedoch innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht geschehen. Ohne diese Unterlagen ist dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung nicht möglich, ob vorliegend ausnahmsweise eine Begründung auch einer letztinstanzlichen Entscheidung erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu im Hinblick auf § 119 Satz 2 ZPO BVerfGE 71, 122 <136>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 1990 - 2 BvR 1631/88 -, JURIS).
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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