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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 2378/98 (1)
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 13
GG Art. 13 Abs. 3
GG Art. 13 Abs. 4
GG Art. 13 Abs. 5
GG Art. 13 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2378/98 - - 1 BvR 1084/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) und gegen Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845)

- 1 BvR 2378/98 -,

gegen a) unmittelbar

das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845),

b) mittelbar

das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610)

- 1 BvR 1084/99 -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt, und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 20. April 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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