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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 238/01
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 238/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde am 3. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhundertausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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