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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 2411/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, BGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 b
BGB § 1629
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2411/02 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. November 2002 - 7 UF 217/02 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1, auch im Namen seiner ehelichen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2 und 3, gegen eine Sorgerechtsentscheidung. Das Oberlandesgericht sprach der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu, ohne in der Begründung der Entscheidung ein von ihm selbst eingeholtes Sachverständigengutachten ausdrücklich zu erwähnen, das sich ebenso wie das Amtsgericht für den Verbleib der Kinder beim Beschwerdeführer zu 1 ausgesprochen hat.

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93 a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 und 3 ist unzulässig, da der Beschwerdeführer zu 1 sie gemäß § 1629 BGB nicht mehr wirksam vertreten kann. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt ihn insbesondere nicht in seinem Elternrecht.

Dieses den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugewiesene Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218>). Wird eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung erforderlich, weil sich die Eltern bei der Ausübung des Elternrechts nicht einigen können, muss das Verfahren grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Dabei bedarf das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (vgl. BVerfG, Kammerentscheidung, FamRZ 1999, S. 1417 <1418>; 2001, S. 1285 <1286>; vgl. auch BVerfGE 55, 171 <182>; BGH, NJW 1997, S. 1446).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung - noch - gerecht. Auch wenn das Gericht das Sachverständigengutachten in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat, so hat es sich jedoch inhaltlich mit den von der Gutachterin erhobenen Fakten und ihren Argumenten auseinander gesetzt und hierauf seine Entscheidung gegründet. Dabei ist das Oberlandesgericht in der Begründung seiner Entscheidung insbesondere auf die für das Ergebnis des Gutachtens entscheidende Aussage der Sachverständigen eingegangen, wonach den Kindern das für sie vertraute und damit auf sie stabilisierend wirkende Umfeld erhalten bleiben müsse. Hierzu hat es festgestellt, dass die Veräußerung der bisherigen - von dem Beschwerdeführer zu 1 seinerzeit noch mit den Kindern bewohnten - Ehewohnung in Kürze zu erwarten sei, womit für die Entscheidung nicht mehr auf die Beibehaltung der äußeren Kontinuität im elterlichen Heim abgestellt werden könne.

Das vom Gericht durchgeführte Verfahren ist auch im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es die Eltern und Kinder wiederholt persönlich angehört.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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