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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 2420/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 2419/03 - - 1 BvR 2420/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

1. gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 457/02 -

- 1 BvR 2419/03 -,

2. gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 39/03 -

- 1 BvR 2420/03 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Juli 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 457/02 und IV ZR 39/03 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu erstatten.

Gründe:

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision.

I.

1. Den Ausgangsrechtsstreitigkeiten der beiden Verfassungsbeschwerden liegen jeweils Fälle zu Grunde, in denen die Kläger Immobilien als Kapitalanlage erworben und hierfür notariell einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen haben, der auch eine umfassende Vollmacht, unter anderem zur Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung des Immobilienerwerbs und zur Abgabe entsprechender Erklärungen, enthielt. Die Beschwerdeführerin war als finanzierende Bank eingeschaltet. Nach Einstellung der Darlehensrückzahlungen betrieb sie die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden, die im Zuge des Erwerbs der Immobilien erstellt worden waren.

Die Erwerber erhoben in den Ausgangsverfahren Abwehrklagen gegen die Vollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden und aus den Vollstreckungsunterwerfungserklärungen. Die Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg gaben diesen Klagen statt. Der Darlehensvertrag, der in Vertretung der Erwerber durch den Geschäftsbesorger abgeschlossen worden war, sei gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig gewesen. Die Nichtigkeit umfasse auch die im Zuge der Abwicklung des Darlehensvertrages abgegebenen, eine Grundschuld besichernden Erklärungen. Die Rechtsscheintatbestände der §§ 171 f. BGB fänden auf die einseitige Prozesserklärung der Unterwerfungserklärung keine Anwendung.

Die Beschwerdeführerin hat jeweils Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Rechtssachen klärungsbedürftige Rechtsfragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgeworfen würden. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin durch Beschluss jeweils vom 22. Oktober 2003 (IV ZR 457/02 - betreffend das Oberlandesgericht Nürnberg - und IV ZR 39/03 - betreffend das Oberlandesgericht Bamberg) zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass über die durch die Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen durch die Urteile des Senats von diesem Tage in zwei weiteren Verfahren entschieden worden sei (IV ZR 398/02, NJW 2004, S. 59 und IV ZR 33/03, NJW 2004, S. 62). Die von der Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen seien durch diese Urteile geklärt. Damit entfalle eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

In den in Bezug genommenen Verfahren hatten Erwerber in gleich gelagerten Sachverhalten Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Die Oberlandesgerichte Naumburg und Jena hatten diesen stattgegeben, jedoch jeweils die Revision zugelassen. Die Revisionen waren erfolgreich.

2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Verfahrensgrundrechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Revision könne nicht nach der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen, nur weil das Revisionsgericht in einem anderen Fall seine Rechtsauffassung zwischenzeitlich dargelegt habe. Sonst erhalte nur der Bürger Individualrechtsschutz, der zufällig "an der Reihe sei". Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde habe auf der Grundlage der Rechtserkenntnismöglichkeiten des Berufungsgerichts zu ergehen, so dass die Revision vorliegend mit Blick auf die erst nach Eingang der Beschwerdebegründung ergangene Entscheidung zur Anwendbarkeit der §§ 171 f. BGB bei der Unterwerfungserklärung durch Urteil vom 26. März 2003 (BGH, NJW 2003, S. 1594) hätte zugelassen werden müssen. Dies folge auch daraus, dass das Revisionsgericht an eine Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden gewesen wäre.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an und gibt ihnen nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist zur Durchsetzung des Justizgewährungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel.

a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 107, 395 <401>; 108, 341 <347>). Der Weg zu den Gerichten darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>; stRspr). Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>).

Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 96, 27 <39>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel der Revision auch nach der Zivilprozessreform sowohl Individualbelange der Einzelfallgerechtigkeit als auch Allgemeinwohlbelange verfolgt (vgl. BVerfGK 2, 213 <217>). Zwar weist § 543 Abs. 2 ZPO der Verfolgung von Allgemeinbelangen weichenstellende Bedeutung zu. Dies rechtfertigt aber nicht eine Auslegung dieser Norm, nach der die erfolgreiche Durchsetzung der Individualbelange dadurch vereitelt werden kann, dass die im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Allgemeinbelange - vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - zwischenzeitlich in Folge einer gerichtlichen Entscheidung entfallen. Dadurch würde der im Justizgewährungsanspruch enthaltene Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes verletzt.

Diesen Gesichtspunkten haben mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zwischenzeitlich Rechnung getragen (vgl. BGH, NJW 2004, S. 3188; NJW 2005, S. 154), darunter auch der IV. Zivilsenat (vgl. BGH, NJW-RR 2005, S. 438), dessen Entscheidung vorliegend angegriffen worden ist. Von dem Grundsatz, dass maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der der Entscheidung des Revisionsgerichts ist, wird nunmehr eine Ausnahme anerkannt, wenn die Erfolgsaussichten für die Zulassung einer Revision durch eine nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgte Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache entfallen sind. Im Zeitpunkt der Einlegung einer aussichtsreichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision könne der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass in einem Revisionsverfahren über die im allgemeinen Interesse liegende Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattfinden werde. Diese verfahrensrechtliche Position dürfe dem Beschwerdeführer nicht durch das Revisionsgericht dadurch entzogen werden, dass durch seine - vom Beschwerdeführer nicht veranlasste oder auch nur voraussehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe vor der Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt werden. Eine solche Verfahrensweise würde gegen die Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorsehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechtschutzes verstoßen. In verfassungskonformer Auslegung von § 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 4 ZPO seien bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt habe, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers gleichwohl in vollem Umfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revision sei zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg habe. Andernfalls sei die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückzuweisen.

Damit hat der Bundesgerichtshof selbst einen Weg gewiesen, der es ermöglicht, dem Justizgewährungsanspruch bei Auslegung des § 543 Abs. 2 ZPO Rechnung zu tragen. Ob auch andere Lösungsmöglichkeiten bestehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Die angegriffenen Entscheidungen nutzen diesen Weg zur Vermeidung einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs noch nicht. Die Zulassung der Revision ist allein mit Rücksicht auf den Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung durch die zwischenzeitlich im Senat getroffenen Entscheidungen in Parallelverfahren verneint und damit die Möglichkeit der Korrektur der fachgerichtlichen Entscheidungen verweigert worden. Dies verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksamen Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel.

2. Ob zugleich eine Verletzung der ebenfalls gerügten Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist naheliegend, dass der Bundesgerichtshof bei einer erneuten Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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