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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 2530/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2530/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 4/04 R -,
b) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2004 - S 18 KN 25/03 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Gaier, Kirchhof am 18. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt K... zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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