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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 256/08
(2)
Rechtsgebiete: TKG, BVerfGG
Vorschriften:
TKG § 113a | |
TKG § 113b | |
BVerfGG § 32 Abs. 6 |
In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing
am 22. April 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt mit Beschluss vom 1. September 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1850) und erneut wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 2239) wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
2. Die Bundesregierung hat dem Bundesverfassungsgericht für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 1. September 2009 zum 1. Oktober 2009 nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 erneut über die praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und der Generalbundesanwalt haben der Bundesregierung die für den Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Ende der Entscheidung
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