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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 2751/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2751/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Gerichtshofs für die Heilberufe Niedersachsen vom 6. Oktober 2004 - 3 S 2/04 -,
b) das Urteil des Tierärztlichen Berufsgerichts Niedersachsen vom 23. Juli 2004 - BG 1/04 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.
Zwar begegnen die Entscheidungen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist schwer vorstellbar, dass die Bezeichnung einer tierärztlichen Praxis als "Zentrum für Kleintiermedizin ..." die Gefahr einer Irreführung der Bevölkerung in sich birgt. Den Beschwerdeführerinnen ist darin zuzustimmen, dass der Begriff des "Zentrums" im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Dienstleistungslokalitäten einen Bedeutungswandel erfahren hat, der auch der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben sein wird. Auch im Übrigen sind keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die ein Verbot dieser Selbstbezeichnung zu rechtfertigen vermöchten.
Dennoch bieten die angegriffenen Entscheidungen keinen Anlass für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts. Ein schwerer Nachteil ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen derzeit nicht erkennbar (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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