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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 2774/09
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2774/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2009 - 1 K 681/05 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2009 - 1 K 681/05 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Anhörungsrüge auch dann statthaft ist, wenn die behauptete Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Zwischenverfahren der Richterablehnung mit der späteren Sachentscheidung nicht mehr in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise zur Prüfung gestellt und korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 <299>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833). Vor diesem Hintergrund unterliegt die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Verwaltungsgericht als unstatthaft verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist gleichwohl zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte nicht angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Vortrag der Verfassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass die Anhörungsrüge auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen letztlich zum Erfolg und einer anderen Besetzung der Kammer des Verwaltungsgerichts hätte führen können. Hinsichtlich des Richters Dr. G., dessen Mitwirkung der Beschwerdeführerin entgegen ihrem Antrag nicht zuvor mitgeteilt worden war, lässt die Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise als möglich erscheinen, dass ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch Aussicht auf Erfolg hätte haben können. Die Beschwerdeführerin hat diesen Richter im Übrigen auch früher wegen seines Verhaltens in der Verhandlung vom 17. Dezember 2008, als dieser noch Berichterstatter der Sache war, nicht abgelehnt.
Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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