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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 305/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 d Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 305/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2002 - 11 UF 338/02 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. September 2002 - 11 UF 338/02 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 23. April 2002 - 31 F 96/02 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 23. April 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1 - auch im Namen des Beschwerdeführers zu 2, seines 1991 geborenen Sohnes - gegen die Zurückweisung des Antrages, dem Kind für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidungen, mit denen der Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist, einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Das Amtsgericht wie auch das Oberlandesgericht haben den Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind zurückgewiesen.

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93 a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Beschwerdeführer zu 1 kann den Beschwerdeführer zu 2 im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht wirksam vertreten. Er ist nicht vertretungsberechtigt im Sinne von § 1629 BGB, weil er nicht mehr Sorgerechtsinhaber ist.

Der Beschwerdeführer zu 1 ist auch nicht befugt, den Beschwerdeführer zu 2 ausnahmsweise zu vertreten, um dessen Interessen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde wahrzunehmen. Dies ist grundsätzlich Aufgabe eines im Falle eines Interessenwiderstreits zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter gemäß § 1909 BGB zu bestellenden Ergänzungspflegers (vgl. BVerfGE 72, 122 <133 ff.>; 75, 201 <214 f.>; 79, 51 <58>; BVerfG, Kammerbeschluss, FamRZ 2001, S. 1285). Ist eine solche Bestellung unterblieben, setzt die Zulässigkeit einer Vertretung des Kindes durch eine andere Person unter anderem jedenfalls voraus, dass aufgrund der Interessenlage ein Bedürfnis für eine Pflegerbestellung bestanden hat, um dem Kind, das sich nicht selbst vertreten kann, die Möglichkeit zur eigenen Interessenwahrnehmung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu eröffnen (vgl. BVerfGE 72, 122 <134 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss, NJW 1995, S. 2023).

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das Oberlandesgericht ist bei seiner Entscheidung, mit der es die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind abgelehnt hat, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seiner sorgeberechtigten Mutter nicht besteht und dass es mangels eines Interesses des Kindes an der Anfechtung seiner sorgerechtlichen Zuordnung eines Ergänzungspflegers für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.

Der für das Kind vom Oberlandesgericht bestellte Verfahrenspfleger, auf dessen Ausführungen sich das Gericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, hat ausführlich und nachvollziehbar aufgrund von Gesprächen mit dem Kind dargestellt, dass es im Interesse des Kindes liege, bei seiner Mutter zu bleiben und die Sorgerechtsentscheidungen deshalb nicht selbst weiter anzugreifen.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer zu 1 im eigenen Namen gegen die Versagung einer Pflegerbestellung wendet, ist die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Substantiierung der gerügten Grundrechtsverletzungen unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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