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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 308/95
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 308/95 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
I. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 23/94 -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Januar 1994 - L 2 An 27/93 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Juli 1993 - S 3a An 829/92 -,
d) den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 31. Juli 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. November 1991 - IX 4 -,
II. mittelbar gegen
§ 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde
am 22. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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