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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 308/95
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 308/95 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

I. unmittelbar gegen

a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 23/94 -,

b) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Januar 1994 - L 2 An 27/93 -,

c) das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Juli 1993 - S 3a An 829/92 -,

d) den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 31. Juli 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. November 1991 - IX 4 -,

II. mittelbar gegen

§ 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde

am 22. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).



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