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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 341/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1 | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 341/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2004 - VI ZR 426/02 -,
b) das Urteil des Kammergerichts vom 11. November 2002 - 20 U 3948/97 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.
1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nicht nur zu erheben, sondern auch zu begründen. Die fristgerechte Begründung erfordert gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG insbesondere, dass entweder die angegriffenen Entscheidungen vollständig vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammenhängend mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer hat sich mit den von ihm angegriffenen Entscheidungen in einer Weise auseinander zu setzen, dass beurteilt werden kann, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 1567 <1568>; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 1 BvR 859/01 -). Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang (vgl. § 92 BVerfGG) vollständig, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>) und das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, auf Grund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint.
2. Den vorgenannten Anforderungen genügte die Verfassungsbeschwerde nicht. Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts ist ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, also lediglich mit dem Tenor vorgelegt worden. Auch hat der Beschwerdeführer den Inhalt der Entscheidung nicht so wiedergegeben oder sich mit diesem so auseinander gesetzt, dass die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG abschließend hätte beurteilt werden können. Die punktuelle Anführung einzelner Begründungselemente des kammergerichtlichen Urteils, gegen das sich das Beschwerdevorbringen wendet, gibt keinen zusammenhängenden Gesamteindruck vom Inhalt dieser Entscheidung, auf dessen Grundlage allein die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zulässig hätten eingesetzt werden können.
Für die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt nichts anderes. Insoweit fehlt es außerdem noch an der Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift, so dass eine Beurteilung der erhobenen Rügen nicht möglich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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