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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 360/98
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 360/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Helga Müller, Ziegelhüttenweg 19, Frankfurt -

gegen

a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 86.97 -,

b) das Schlussurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1999 - 8 A 6048/96 -,

c) das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1997 - 22 A 6048/96 -,

d) das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Oktober 1996 - 4 K 2834/95 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 20. März 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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