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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 421/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 37 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 421/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Oktober 2003 - 15 UF 84/03 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 4. März 2003 - 37 F 37525/02 Kl -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier am 22. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365).
Ende der Entscheidung
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