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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 426/02 (2)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 426/02 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2001 - I ZR 284/00 -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes,

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Bryde am 26. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 80.000 € (in Worten: achtzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

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