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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 464/00
Rechtsgebiete: GG, ZPO, BVerfGG, ArbGG, BRAGO


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3
BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 34 a Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 4
ArbGG § 66 Abs. 2 Satz 4
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 464/00 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau S...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte CMS Hasche, Sigle, Eschenlohr, Peltzer, Schäfer, Bankstraße 1, Düsseldorf -

gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2000 - 12 Sa 1744/99 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig

am 25. September 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2000 - 12 Sa 1744/99 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.000 DM (in Worten: zwölftausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.

I.

1. Die Beschwerdeführerin wurde vom Kläger des Ausgangsverfahrens, der für sie im Rahmen eines Kooperationsvertrags tätig gewesen war, unter anderem auf Zahlung von Restlohn in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 5.075,67 DM und wies die Klage im Übrigen ab.

Die Beschwerdeführerin legte gegen das arbeitsgerichtliche Urteil fristgerecht am 17. November 1999 Berufung ein. Mit einem um 12.03 Uhr gesendeten Telefax vom 17. Dezember 1999, einem Freitag, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Verlängerung der an diesem Tag ablaufenden einmonatigen Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit folgender Begründung:

"Bezüglich der Forderungen des Klägers sind noch Abstimmungen in der Buchhaltung der Beklagten vorzunehmen. Der für die Buchhaltung der Beklagten zuständige Sachbearbeiter war aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die zur Begründung der Berufung erforderlichen Fragen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu beantworten."

Mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 verlängerte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Begründungsfrist bis zum 24. Dezember 1999, "da hierfür erhebliche Gründe dargelegt sind", und wies den weitergehenden Antrag unter Bezugnahme auf den Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) zurück. Dieser Beschluss ging beim Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 1999 ein.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2000 reichte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin eine Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag stützte er auf den Umstand, dass einerseits die beantragte Frist zur Berufungsbegründung lediglich bis zum Heiligabend des Jahres 1999 verlängert und andererseits seitens des Gerichts die teilweise Ablehnung des Verlängerungsantrages vor Ablauf der verlängerten Frist nicht mitgeteilt worden war.

2. Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf die Berufung der Beschwerdeführerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig. Die Frist sei schuldhaft versäumt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin habe weder generell noch mangels Vorabinformation seitens des Gerichts darauf vertrauen dürfen, dass dem Verlängerungsantrag vom 17. Dezember 1999 überhaupt und dann uneingeschränkt stattgegeben würde. Zu dem im Antrag genannten Verlängerungsgrund (erforderliche Abstimmungen in der Buchhaltung, gesundheitliche Hinderung des zuständigen Sachbearbeiters) hätten hinreichend nachvollziehbare Darlegungen gefehlt. Angesichts der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (veröffentlicht in: VersR 1994, S. 1208) habe der Prozessbevollmächtigte mit der Zurückweisung seines Antrags rechnen müssen, jedenfalls aber damit, dass nur eine kurzzeitige Verlängerung gewährt würde, zumal sich aus dem Antrag vom 17. Dezember 1999 keine fortbestehende gesundheitliche Verhinderung des Sachbearbeiters ergeben habe. Eine telefonische Vorabinformation habe dem Gericht nicht oblegen. Hingegen habe es sich für den Prozessbevollmächtigten aufdrängen müssen, im Hinblick auf die Möglichkeit einer nur teilweisen Stattgabe seines Antrags und der Möglichkeit, dass ihm dieser Beschluss nach Ausfertigung und Versendung per Post erst nach Ablauf der verlängerten Frist zugehen würde, beim Landesarbeitsgericht nachzufragen.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das Landesarbeitsgericht habe mit seinem Beschluss ihr Recht auf Zugang zu den Gerichten verkürzt, indem es die Wiedereinsetzungsanforderungen überspannt habe. Ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten habe das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Dieser habe mit einer antragsgemäßen Fristverlängerung um einen Monat rechnen dürfen. Eine Erkundigungspflicht hinsichtlich des Erfolges seines Antrags habe ihn nicht getroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs könne ein Rechtsanwalt regelmäßig erwarten, dass dem ersten Verlängerungsgesuch stattgegeben werde, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht werde. Zu diesen Gründen, die als "erheblich" im Sinne dieser Vorschrift angesehen würden, zähle der von ihm vorgebrachte Grund der krankheitsbedingten Terminschwierigkeiten, was das Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 20. Dezember 1999 auch ausdrücklich bestätigt habe. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei vorliegend mit einer restriktiveren als der höchstrichterlichen Handhabung nicht zu rechnen gewesen. Im Übrigen widerspreche die nur teilweise Stattgabe der üblichen Handhabung. Deshalb wie auch der besonderen Umstände wegen (Ablauf der verlängerten Frist am 24. Dezember; absehbare lange Postlaufzeiten) hätte es vielmehr dem Gericht oblegen, auf die nur teilweise Stattgabe vorab hinzuweisen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts verstoße auch gegen ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), da die gewährte Fristverlängerung extrem kurz bemessen gewesen und die Mitteilung hierüber der Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Frist zugegangen sei, so dass praktisch gar keine Möglichkeit bestanden habe, sich innerhalb der Frist zu äußern.

4. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich nicht geäußert.

II.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 <91>; 67, 208 <212 f.>). Denn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 69, 381 <385>; 88, 118 <123 ff.>). Eine unzumutbare Erschwerung liegt dann vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist. Grundsätzlich sind die unteren Instanzen der Fachgerichte zwar nicht gehindert, insoweit abweichende Auffassungen zu der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, zu vertreten. Sie sind allerdings aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit gehindert, solche Meinungsunterschiede zu Lasten des Bürgers auszutragen und es ihm zum Verschulden gereichen zu lassen, wenn er auf eine eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut hat. Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 <376 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f. m.w.N.).

Weiterhin hat es das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Überprüfung von gerichtlichen Wiedereinsetzungsentscheidungen - dort hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs von Fristsachen oder Verlängerungsanträgen bei Gericht - als nicht zulässig angesehen, dem Bürger Verzögerungen aus der Sphäre des Gerichts (vgl. BVerfGE 69, 381 <385 f.>) sowie bei der Briefbeförderung oder Zustellung durch die Deutsche Bundespost als Verschulden anzurechnen (BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 53, 25 <28>; 62, 334 <336>).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Sie überspannt die von der Beschwerdeführerin einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen und die zu erfüllende Darlegungslast hinsichtlich des geltend gemachten "erheblichen Grundes" und wälzt zudem die allgemein bestehenden Beförderungsrisiken einseitig auf den rechtsuchenden Bürger ab.

Im vorliegenden Fall musste der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass seinem Fristverlängerungsantrag nicht oder nur so kurzzeitig stattgegeben würde, dass ihn eine Erkundigungspflicht über den 17. Dezember 1999 hinaus hinsichtlich des Schicksals seines Antrags getroffen hätte. Er durfte vielmehr auf eine Stattgabe und darauf vertrauen, dass ihm eine nur teilweise gewährte Fristverlängerung durch das Gericht jedenfalls so rechtzeitig mitgeteilt würde, dass ihm eine fristgerechte Fertigung der Berufungsbegründungsschrift noch möglich wäre.

aa) Ob ein Prozessbevollmächtigter darauf vertrauen darf, dass seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wird, beurteilt sich zunächst nach der Auslegung und Anwendung des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO und von § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG durch den Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht. Danach darf ein Prozessbevollmächtigter mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen, wenn erhebliche Gründe im Sinne dieser Vorschriften dargelegt sind. Hierzu zählen auch die - hier geltend gemachte - noch erforderliche Rücksprache oder Informationsbeschaffung bei der Partei, die nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgen konnte (vgl. BGH, NJW 1994, S. 2957; NJW 1999, S. 430; NJW-RR 2000, S. 799 f.; Gummer, in: Zöller, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 519 Rn. 19; vgl. für das arbeitsgerichtliche Verfahren Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl. 1999, § 66 Rn. 33).

Hinsichtlich der Substantiierungs- und Konkretisierungsanforderungen, die an die Darlegung der "erhebliche(n) Gründe" im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder des insoweit gleichlautenden § 66 Abs. 2 Satz 4 ArbGG zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an den Bundesgerichtshof (vgl. BGH, VersR 1985, S. 972 f. m.w.N.; BGH, NJW 1991, S. 2080 f.) für den Grund der "außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung" entschieden, dass ein Prozessbevollmächtigter nicht deshalb mit der gänzlichen Ablehnung rechnen muss, weil er die Gründe seiner Arbeitsüberlastung und die Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der konkreten Sache nicht näher substantiiert und glaubhaft gemacht hat. Er dürfe vielmehr so lange auf eine Stattgabe seines Antrags vertrauen, wie im Vergleich zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht eine deutlich restriktivere Praxis des Landesarbeitsgerichts in dessen Bezirk bekannt geworden sei (vgl. BAG, AP Nr. 5 und 6 zu § 66 ArbGG 1979). In seiner Entscheidung vom 11. November 1998 hat der Bundesgerichtshof auch für den nur pauschal dargetanen, aber erheblichen Grund einer notwendigen (weiteren) Rücksprache mit der Partei (dort wegen geführter Vergleichsgespräche mit der Gegenpartei) entschieden, dass der Prozessbevollmächtigte grundsätzlich auf eine Stattgabe seines Antrags vertrauen darf, solange von ihm nicht eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung seitens des Gerichts verlangt wird (BGH, NJW 1999, S. 430; vgl. auch BAG, AP Nr. 6 zu § 66 ArbGG 1979).

Es gereicht einer Partei schließlich auch nicht zum Verschulden, wenn ihr Prozessbevollmächtigter den Antrag auf Fristverlängerung erst am letzten Tag der Frist stellt und sich nicht fernmündlich nach der Entscheidung erkundigt. Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; BAG, AP Nr. 5 und 6 zu § 66 ArbGG 1979; BGH, NJW 1999, S. 430). Wenn mit einer Verlängerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BAG und BGH, a.a.O., m.w.N.).

bb) Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung konnte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin erwarten, dass das Landesarbeitsgericht seinem erstmaligen Fristverlängerungsantrag entsprechen und dass ihm eine nur teilweise gewährte, erheblich unter der beantragten Frist bleibende Verlängerung so rechtzeitig bekanntgegeben werden würde, dass ihm eine fristgerechte Fertigung der Berufungsbegründung noch möglich gewesen wäre.

(1) Die Einschätzung des Landesarbeitsgerichts, ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten liege darin, dass dieser den geltend gemachten, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Verlängerungsgrund nicht "hinreichend nachvollziehbar" dargelegt habe, weicht von den insoweit geringeren Anforderungen der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesgerichtshofs erheblich ab. Ob der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin gleichwohl wegen des 1994 veröffentlichten Beschlusses der 12. Kammer (VersR 1994, S. 1208 f.; in Leitsätzen auch veröffentlicht in DB 1994, S. 1528) - wie das Landesarbeitsgericht im angegriffenen Beschluss behauptet - mit einer Ablehnung seines Verlängerungsgesuchs mangels ausreichender Substantiierung seines Verlängerungsgrundes rechnen musste, ist bereits fraglich. Selbst unter Zugrundelegung der dortigen äußerst strengen Darlegungsanforderungen ist zweifelhaft, ob der vorliegende Verlängerungsantrag als so pauschal zu bezeichnen ist, dass eine Stattgabe nicht erwartet werden durfte. Entscheidend ist aber, dass sich der Vorsitzende der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall bereits dahingehend entschieden hatte, dass er - in Kenntnis der Rechtsprechung seiner Kammer - einen erheblichen Grund im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG für dargetan erachtet und daher dem Antrag teilweise stattgegeben hat. Wenn das Landesarbeitsgericht nunmehr im angegriffenen Beschluss das Vorliegen eines solchen Grundes - beziehungsweise dessen hinreichende Darlegung - verneint, setzt es sich zu seiner ersten Entscheidung in Widerspruch.

(2) Zu Unrecht sieht das Landesarbeitsgericht weiterhin in Konsequenz seiner Einschätzung, der Prozessbevollmächtigte habe eigentlich gar nicht mit der Stattgabe seines Antrags, allenfalls einer nur kurzzeitigen, rechnen dürfen, dessen Verschulden darin, dass sich dieser nicht am 20. Dezember 1999 oder danach nach dem Schicksal seines Antrags bei Gericht erkundigt habe.

Nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung traf den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin keine Erkundigungspflicht, da - selbst nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts im Fristverlängerungsbeschluss - erhebliche Gründe dargetan waren. Etwas anderes, insbesondere ein eingeschränktes Vertrauen auf Stattgabe der beantragten Verlängerung und damit ein "Wiederaufleben" der Erkundigungspflicht, ergibt sich auch nicht aus der 1994 veröffentlichten Entscheidung der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts. Unabhängig von der Frage, ob allein die Veröffentlichung dieses Beschlusses des Landesarbeitsgerichts im Jahre 1994 heute und zukünftig noch die Kenntnis der restriktiven Verlängerungs- und Wiedereinsetzungspraxis zu begründen vermag, kann jedenfalls hinsichtlich der Erkundigungspflicht bei nur teilweiser Stattgabe nicht auf diese Entscheidung zurückgegriffen werden. Aus den Gründen der zitierten Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass ausdrücklich offen gelassen wurde, ob ein Anwalt, dem eine kürzere als die beantragte Fristverlängerung gewährt wird, in seinem Vertrauen auf eine vollumfängliche Stattgabe seines Antrags schutzwürdig ist (VersR 1994, S. 1208 f. a.E.). Auf diese Entscheidung konnte sich das Landesarbeitsgericht mithin nicht stützen. Dass dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin insoweit anderweitig - etwa aus seiner Erfahrung mit der Kammer - deren ungewöhnlich strenge Praxis hinsichtlich nur teilweiser Stattgaben und entsprechender Erkundigungspflichten bekannt sein musste, ist der angegriffenen Entscheidung nicht zu entnehmen.

(3) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hätte es nahe gelegen, dass dieses den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vorab über die beabsichtigte nur teilweise stattgebende Entscheidung per Telefon oder Telefax informierte (so BAG, AP Nr. 6 zu § 66 ArbGG 1979 bei beabsichtigter Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn das Instanzgericht nicht auf eine eigene abweichende veröffentliche Rechtsprechung verweisen kann). Eine solche Vorabinformation hätte das Landesarbeitsgericht hier zwar dann für entbehrlich halten dürfen, wenn es davon ausgehen durfte, dass der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig die nur teilweise stattgebende Verlängerungsentscheidung erhalten würde. Davon ist das Landesarbeitsgericht aber selbst nicht ausgegangen. Die dem Landesarbeitsgericht bekannten und in seiner Sphäre liegenden Verzögerungen (ausweislich der Gerichtsakte wurde der nur teilweise stattgebende Verlängerungsbeschluss erst am 21. Dezember 1999 gefertigt und zur Post gegeben) durfte es nicht einseitig der Beschwerdeführerin aufbürden.

cc) Findet in einem solchen Fall eine Vorabinformation des Prozessbevollmächtigten nicht statt und geht diesem - wie hier - der nur teilweise stattgebende Verlängerungsbeschluss erst nach Ablauf der verlängerten Frist zu, so darf ihm im Rahmen des hierauf gestützten Wiedereinsetzungsverlangens kein Verschulden angelastet werden. Dies widerspräche dem Gebot rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs führt mithin dazu, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird und verletzt diese in ihrem Recht auf rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

dd) Dieser Verfassungsverstoß setzt sich in der Verwerfung der Berufung als unzulässig fort, weil sie sich auf die Verfristung der Berufungsbegründungsfrist stützt (vgl. BVerfGE 79, 372 <378>).

2. Bei der gegebenen Sachlage kann es dahinstehen, ob der Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerfGE 57, 117 <120>), da die angegriffene Entscheidung bereits aus den oben dargelegten Gründen aufzuheben ist.

3. Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.



Ende der Entscheidung

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