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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 525/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 525/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2004 - 3 OG 1/04 u.a. -,

b) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2004 - 3 NB 598/03 u.a. -,

c) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. November 2003 - 9 C 29/03 u.a. -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 31. März 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2004 - 3 OG 1/04 u.a. -, der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2004 - 3 NB 598/03 u.a. - und der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. November 2003 - 9 C 29/03 u.a. - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes; die Beschlüsse werden aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2. Das Land Schleswig-Holstein hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung wird auf den beigefügten Beschluss im Verfahren 1 BvR 356/04 verwiesen. Aus der Tatsache, dass vorliegend - über das Vorbringen im Verfahren 1 BvR 356/04 hinausgehend - noch weitere substantiierte Einwände erhoben worden sind, deren Überprüfung zweifelsohne dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, ergibt sich nichts anderes.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 f.>).



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