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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 539/96
(2)
Rechtsgebiete: SpBG
Vorschriften:
SpBG § 1 Abs. 3 | |
SpBG § 1 Abs. 5 | |
SpBG § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
SpBG § 13 Abs. 1 Satz 3 | |
SpBG § 13 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 539/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen 1. § 1 Abs. 3 und 5, § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über öffentliche Spielbanken (Spielbankengesetz - SpBG) vom 23. Februar 1995 (GBl S. 271),
2. Art. 1 des baden-württembergischen Gesetzes zur Änderung des Spielbankengesetzes vom 12. Februar 1996 (GBl S. 127)
hier: Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Di Fabio, Bryde
am 3. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 400.000 € (in Worten: vierhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO i.V.m. BVerfGE 79, 365).
Ende der Entscheidung
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