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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 572/08 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 572/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21. Februar 2008 - 7 T 543/07 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 22. Januar 2008 - 7 T 543/07 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Eichberger, Masing am 9. September 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 - 3-13 O 28/06 - wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt, soweit dem Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden soll.

Gründe:

Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 13. März 2008 beruht auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG.

Ende der Entscheidung

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