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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 61/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 61/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. November und 6. Dezember 2004 - 8 UF 216/04 -
hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 17. August 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Beschwerdeführerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin Sch. zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.
Ende der Entscheidung
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