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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 632/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 632/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2005 - 1 UF 319/04 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2005 - 1 UF 319/04 -,
c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2004 - 1 UF 319/04 -,
d) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 27. September 2004 - 11 F 421/04 -
hier: Antrag der Kindesmutter Frau P. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Sabine Berg-Kirschner, Niedernhausen,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 20. September 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Kindesmutter, Frau P. wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin Sabine Berg-Kirschner, Platter Straße 5, 65527 Niedernhausen, beigeordnet.
Ende der Entscheidung
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