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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 700/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 12 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 700/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 2001 - 16 Wx 59/01 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 06. Februar 2001 - 6 T 5/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Vorliegend kann nicht geprüft werden, ob es verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn einem Rechtsanwalt, der vom Gericht im Rahmen seiner Berufstätigkeit als Verfahrenspfleger bestellt wird, auf ein Rechtsmittel des Bezirksrevisors die Vergütung als Rechtsanwalt vorenthalten wird, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit wegen Fristversäumung unzulässig ist.
Mit der am 27. April 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG hinsichtlich des allein zur Sache entscheidenden Beschlusses des Landgerichts nicht eingehalten. Die Frist begann bereits mit der am 14. Februar 2001 erfolgten Zustellung der letzten zulässigerweise herbeigeführten Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde, gegen die das Landgericht eine weitere Beschwerde nicht zugelassen hat. Die vom Beschwerdeführer dennoch eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, das im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hierüber hat die Frist nicht erneut in Lauf gesetzt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2
BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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