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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 702/03 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 702/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 - Not. 2/2002 -,

c) die Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 18. März 2002 - 3835.I/0365-0370 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

am 3. Juni 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 10. April 2003 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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