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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 744/88
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 744/88 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn D...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Blaicher und Helmuth Pfleger, M 2, 17, Mannheim -
gegen
a) das Urteil des Landesberufsgerichts für Apotheker in Karlsruhe vom 24. Februar 1988 - LBG 4/87 -,
b) das Urteil des Bezirksberufsgerichts für Apotheker in Karlsruhe vom 14. November 1986 - BBG 5/86 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, des Richters Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas der Richter Hömig, Steiner der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Hoffmann-Riem
am 20. März 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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